15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 24801

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Urteil25.03.2008Amtsgericht Köln219 C 554/07
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2008, 595Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2008, Seite: 595
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Amtsgericht Köln Urteil25.03.2008

Anbau von Cannabis-Pflanzen in erheblichem Umfang rechtfertigt fristlose Kündigung des MietersVorherige Abmahnung nicht erforderlich

Baut ein Mieter in seiner Wohnung in erheblichem Umfang Cannabis-Pflanzen an, rechtfertigt dies seine fristlose Kündigung. Eine vorherige Abmahnung ist nicht erforderlich. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Dem Mieter einer Wohnung wurde im Oktober 2007 fristlos gekündigt, nachdem die Vermieterin erfuhr, dass der Mieter in der Wohnung Cannabis-Pflanzen anbaute. Anlässlich einer polizeilichen Durchsuchung im September 2007 wurden 17 Marihu­a­na­pflanzen und 43 Blumentöpfe mit Reststengeln sichergestellt. Der Mieter wehrte sich gegen die Kündigung mit der Entschuldigung, dass er die Pflanzen zum Eigenbedarf angebaut habe, um somit die nervliche Belastung aus dem Verlust seines Arbeitsplatzes und der Pflege seiner in der Nähe wohnenden todkranken Mutter abmildern zu wollen. Die Vermieterin hielt dies für unbeachtlich und erhob Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die fristlose Kündigung sei angesichts des Anbaus von Cannabis-Pflanzen in erheblichem Umfang wirksam. Zudem habe der Mieter durch sein Verhalten das Haus in Verruf gebracht.

Wirksame fristlose Kündigung aufgrund Produzierens von Rauschgift

Nach Ansicht des Amtsgerichts Köln habe der Mieter das Vertrags­ver­hältnis dadurch in seiner Grundlage entscheidend erschüttert, dass er die Wohnung zum Produzieren von Rauschgift in erheblichen Umfang genutzt habe. Bei einem solchen Missbrauch der Mietsache sei es dem Vermieter nicht zuzumuten, eine Abmahnung auszusprechen und das Mietverhältnis bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fortzusetzen. Angesichts der Menge der vorgefunden Pflanzen glaubte das Gericht dem Mieter nicht, dass er Marihuana nicht professionell, sondern nur zum Eigenbedarf angepflanzt habe.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2008, 595/rb)

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