18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 26006

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Urteil03.03.2016Amtsgericht Köln209 C 456/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 320Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 320
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Amtsgericht Köln Urteil03.03.2016

Durch Vermieter zur Verfügung gestellte Heizmöglichkeit mittels Kamin begründet dessen Haftung für Brandschäden wegen erhöhter BetriebsgefahrVermieter muss fahrlässig durch Besucher eines Mieters verursachte Brandschäden beseitigen

Stellt der Vermieter als Heizmöglichkeit einen Kamin zur Verfügung, haftet er im Falle eines durch Besucher des Mieters fahrlässig verursachten Brandschadens aufgrund der erhöhten Betriebsgefahr. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es in einer Mietwohnung zu einem Brandschaden, weil ein Besucher des Wohnungsmieters 20 Stunden alte Asche aus dem Kamin in einem Mülleimer entsorgte. Der Kamin wurde vom Vermieter als Heizmöglichkeit zur Verfügung gestellt. Die Rückstände musste der Mieter selbst entsorgen. Der Mieter verlangte die Beseitigung des Brandschadens durch den Vermieter. Da sich dieser aber weigerte, erhob der Mieter Klage.

Anspruch auf Beseitigung der Brandschäden

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm stehe gemäß § 535 BGB ein Anspruch auf Beseitigung der Brandschäden zu. Stelle ein Vermieter als Heizmöglichkeit einen Kamin zur Verfügung, bei dem die Asche per Hand vom Mieter selbst entsorgt werden müsse, berge das Mietobjekt in sich eine größere Betriebsgefahr als andere Wohnobjekte. Das fahrlässige Handeln des Dritten lasse diese Betriebsgefahr nicht soweit zurücktreten, dass die Instand­set­zungs­pflicht des Vermieters entfiele.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2018, 320/rb)

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