Amtsgericht Köln Urteil22.09.2004
Einmalige Störung des Hausfriedens rechtfertigt kein Hausverbot für Besucher eines MietersGrundsätzlich uneingeschränktes Recht auf Empfang von Besuch
Ein Mieter ist grundsätzlich uneingeschränkt berechtigt, Besuch zu empfangen. Ist es durch den Besuch in der Vergangenheit einmalig zu einer Störung des Hausfriedens gekommen, rechtfertigt dies kein Hausverbot durch den Vermieter. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Untermieterin einer Wohnung sollte sich im Juni 2003 während der urlaubsbedingten Abwesenheit der Mieter einer anderen Wohnung im Haus um deren Wohnung und Blumen kümmern. Die Untermieterin nutze dies als Gelegenheit eine Party in der Wohnung zu veranstalten. Dabei wurden nicht nur Drogen konsumiert, sondern auch Gegenstände im Wert von ca. 800 Euro entwendet. Nachdem der Hauptmieter von dem Vorfall erfuhr, kündigte er das Untermietverhältnis. Da er weiterhin seine ehemalige Untermieterin in seiner Wohnung empfing, sprach die Vermieterin ein Hausverbot aus. Der Mieter erkannte das Verbot jedoch nicht an, sodass die Vermieterin eine fristlose Kündigung aussprach. Der fall kam schließlich vor Gericht.
Kein Recht zur fristlosen Kündigung aufgrund Missachtung des Hausverbots
Das Amtsgericht Bremen entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Recht zur fristlosen Kündigung gemäß § 569 Abs. 2 BGB zugestanden. Denn durch die Missachtung des Hausverbots habe der Mieter nicht den Hausfrieden gestört. Es sei zu beachten gewesen, dass die Vermieterin den Besuch der ehemaligen Untermieterin nicht habe verbieten dürfen.
Grundsätzlich uneingeschränktes Recht auf Empfang von Besuch
Der Mieter einer Wohnung sei nach Ansicht des Amtsgerichts grundsätzlich uneingeschränkt berechtigt, Besuch zu empfangen. Dies ergebe sich aus seinem Hausrecht, welches sich auf den Zugang zu seiner Wohnung erstrecke. Der Vermieter könne ausnahmsweise ein Hausverbot aussprechen, wenn der Besucher in der Vergangenheit wiederholt den Hausfrieden gestört oder die gemeinschaftlich genutzten Räume beschädigt oder verunreinigt habe. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Die ehemalige Untermieterin habe lediglich einmalig den Hausfrieden gestört.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 10.02.2016
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)