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19.01.2025  
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Dokument-Nr. 24764

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Urteil16.07.1987Amtsgericht Köln208 C 545/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 56Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 56
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil16.07.1987

Lärm durch eine im Wohnhaus betriebene Tanzschule begründet Anspruch auf Mietminderung in Höhe von 20 %Nicht unerhebliche Beein­träch­tigung der Wohnnutzung

Geht von einer über der Wohnung liegenden Tanzschule bis in die späten Abendstunden Lärm aus, so liegt darin eine nicht nur unerhebliche Beein­träch­tigung der Wohnnutzung. Dies kann eine Mietminderung von 20 % rechtfertigen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung im Jahr 1986 aufgrund der Lärmbelästigung durch eine über ihrer Wohnung liegenden Tanzschule ihre Miete um 20 %. Bis teilweise 24 Uhr gingen von der Tanzschule Belästigungen in Form von Vibrationen, Schallgeräusche, rhythmisches Klatschen und andere stark zu vernehmende Laute aus. Die Vermieterin akzeptierte die Mietminderung nicht und erhob daher Klage auf Zahlung des rückständigen Mietzinses.

Recht zur Mietminderung wegen Lärmbelästigung von Tanzschule

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Zahlung des rückständigen Mietzinses zu, da die Mieterin ihre Miete um 20 % habe mindern dürfen. Die Wohnung der Mieterin sei mit Geräu­schim­mis­sionen in der Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch, nämlich zur Benutzung zu Wohnzwecken nicht unerheblich beeinträchtigt worden. Dabei sei zu berücksichtigen, dass Geräu­sch­ent­wick­lungen gerade in den Abendstunden als besonders fühlbar und störend empfunden werden. Gleichzeitig führe die Kenntnis von der Einwirkung des Tanzschul­be­triebs durch Geräusche zu einer gesteigerten Höremp­find­lichkeit, so dass die Mieterin auch während der Tageszeiten, zu denen der allgemeine Geräuschpegel höher liege, ständig stärker beeinträchtigt worden sei.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 1988, 56/rb)

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