Dokument-Nr. 24892
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- WuM 2017, 360Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 360
Amtsgericht Köln Urteil01.03.2016
Keine Umlagefähigkeit von Dachbegrünungskosten als BetriebskostenKeine Verschönerung oder Aufwertung des Wohnanwesens durch nicht einsehbare Dachbegrünung
Ist eine Dachbegrünung nicht einsehbar, so können die dadurch entstandenen Kosten nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Denn durch eine nicht einsehbare Dachbegrünung wird das Wohnanwesen weder verschönert noch dessen Gesamteindruck aufgewertet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wurden der Mieterin einer Wohnung durch die Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2013 Gartenpflegekosten in Höhe von 35,39 EUR in Rechnung gestellt. Die Kosten ergaben sich aus einer Dachbegrünung. Da diese von außen nicht zu sehen war, weigerte sich die Mieterin die Kosten zu tragen. Der Fall kam daraufhin vor Gericht.
Dachbegrünungskosten nicht als Betriebskosten umlagefähig
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten der Mieterin. Die Dachbegrünungskosten seien nicht als Betriebskosten umlagefähig gewesen. Zwar seien nach Nr. 10 der Anlage 3 zu § 27 der Zweiten Berechnungsverordnung die Kosten der Pflege und Unterhaltung einer Gartenanlage umlagefähig. Die Dachbegrünungskosten haben aber keine solchen Gartenpflegekosten dargestellt.
Dachbegrünungskosten keine umlagefähigen Gartenpflegekosten
Ausschlaggebend für die Umlage von Gartenpflegekosten sei nach Auffassung des Amtsgerichts nicht die Frage, ob die Mieter die Gartenfläche nutzen können, sondern vielmehr, ob die gepflegte gemeinschaftliche Gartenfläche das Wohnanwesen insgesamt verschönert und deshalb geeignet sei, die Wohn- und Lebensqualität zu verbessern. Dies sei etwa bei einem das Anwesen angrenzenden Garten der Fall. Bei einer Dachbegrünung sei dies im Grundsatz aber nicht der Fall. Ein begrüntes Dach verschönere weder per se ein Anwesen noch sorge es grundsätzlich für einen besonders gepflegten Eindruck. Dies hänge vielmehr von der Art der Begrünung und der Einsichtbarkeit des Daches ab. Da das Dach im vorliegenden Fall nicht einsehbar war, sei eine Umlage der durch Begrünung des Daches entstandenen Kosten auf die Mieter unzulässig gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2017
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)
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