Dokument-Nr. 21732
Permalink https://urteile.news/
- WuM 2015, 628Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 628
Amtsgericht Köln Urteil04.06.2013
Hoher Verwaltungsaufwand einer Wohnungsgenossenschaft aufgrund Rechtsstreitigkeiten mit Mieter rechtfertigt kein Mieterhöhungsverlangen nur gegenüber diesem MieterVerletzung des genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes
Führt eine Wohnungsgenossenschaft mit einem ihrer Mieter in erheblichem Umfang Rechtsstreitigkeiten und zieht dies einen erhöhten Verwaltungsaufwand nach sich, so rechtfertigt dies kein Mieterhöhungsverlangen nur gegenüber diesem Mieter. Insofern ist der genossenschaftliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieter einer Wohnung erhielten im September 2012 von ihrer Vermieterin, einer gemeinnützigen Wohnungsgenossenschaft, ein Mieterhöhungsverlangen. Die Vermieterin verlangte die Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete in Höhe von ca. 383 EUR. Alle anderen Mieter erhielten kein Mieterhöhungsverlangen. Die Vermieterin begründete dies damit, dass es in den vergangenen Jahren zu einer Vielzahl von außergerichtlichen und gerichtlichen Rechtsstreitigkeiten mit den Mietern gekommen sei und dies einen erhöhten Verwaltungsaufwand nach sich gezogen habe. Die Mieter sahen darin einen Verstoß gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und weigerten sich daher der Mieterhöhung zuzustimmen. Daraufhin erhob die Vermieterin Klage.
Kein Anspruch auf Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete
Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf Anpassung der Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete gemäß § 588 BGB zugestanden. Denn das Mieterhöhungsverlangen habe gegen den genossenschaftlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen. Ohne sachlichen Grund dürfe die Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete bei nur einem Genossenschaftsmitglied nicht verlangt werden. Ein solcher sachlicher Grund habe hier nicht vorgelegen.
Hoher Verwaltungsaufwand aufgrund Rechtsstreitigkeiten rechtfertigt keine Ungleichbehandlung
Ein sachlicher Grund für eine Ungleichbehandlung liege zum Beispiel dann vor, so das Amtsgericht, wenn ein Mieterhöhungsverlangen nur an dem Mieter gerichtet werde, der infolge von Modernisierungsarbeiten von seinem gesetzlichen Minderungsrecht Gebrauch gemacht habe (BGH, Urt. v. 14.10.2009 - VIII ZR 159/08 -). Ein sachlicher Grund liege dagegen dann nicht vor, wenn es aufgrund von Rechtsstreitigkeiten zu einem erhöhten Verwaltungsaufwand komme. Es gehöre zum allgemeinen Risiko und dem Geschäftsbetrieb eines Vermieters, mit Forderungen der Mieter konfrontiert zu werden.
Mieterhöhung aufgrund Rechtstreitigkeiten stellt unzulässige Sanktion dar
Würde man den Verwaltungsaufwand als sachlichen Grund für eine selektive Mieterhöhung zulassen, bestünde nach Ansicht des Amtsgerichts die Gefahr, dass Mieter nicht mehr von ihren Rechten Gebrauch machen. Die Mieter müssten fürchten, bei zu häufigen Auseinandersetzungen wegen eines dadurch bedingten erhöhten Verwaltungsaufwandes zu Mieterhöhungen herangezogen zu werden. Dies würde auf eine unzulässige Sanktion hinauslaufen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2015
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2015, 628/rb)
Urteile sind im Originaltext meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst urteile.news alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://urteile.news/Urteil21732
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.