21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 20770

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Urteil31.07.2014Amtsgericht Köln203 C 192/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2015, 185Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 185
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Amtsgericht Köln Urteil31.07.2014

Mietminderung von 2 % bei Entzug der Nutzungs­mög­lichkeit des mitvermieteten Dachbodens gerechtfertigtBei 75 qm großer Wohnung stellt Entzug der Dachbo­den­nutzung erheblichen Mangel dar

Besteht nach dem Mietvertrag eine Nutzungs­mög­lichkeit für den Dachboden und wird diese Möglichkeit entzogen, kann der Mieter seine Miete um 2 % mindern. Bei einer 75 qm großen Wohnung stellt der Entzug der Dachbo­den­nutzung auch keinen unerheblichen Mangel dar. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da ihm die nach dem Mietvertrag gewährte Dachbo­den­nutzung entzogen wurde. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an, sodass der Fall vor Gericht kam.

Recht zur Mietminderung in Höhe von 2 % bestand

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB um 2 % mindern dürfen, da ihm die mietvertraglich zugesicherte Dachbo­den­nutzung entzogen wurde (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 07.06.1996 - 13 BS 13/96 -). Zudem habe angesichts der Größe der Wohnung von 75 qm durch den Wegfall der Nutzung des Dachbodens als Trocken- bzw. Abstellraum kein unerheblicher Mangel vorgelegen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2015, 185/rb)

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