Dokument-Nr. 20770
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- WuM 2015, 185Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2015, Seite: 185
Amtsgericht Köln Urteil31.07.2014
Mietminderung von 2 % bei Entzug der Nutzungsmöglichkeit des mitvermieteten Dachbodens gerechtfertigtBei 75 qm großer Wohnung stellt Entzug der Dachbodennutzung erheblichen Mangel dar
Besteht nach dem Mietvertrag eine Nutzungsmöglichkeit für den Dachboden und wird diese Möglichkeit entzogen, kann der Mieter seine Miete um 2 % mindern. Bei einer 75 qm großen Wohnung stellt der Entzug der Dachbodennutzung auch keinen unerheblichen Mangel dar. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Wohnung seine Miete, da ihm die nach dem Mietvertrag gewährte Dachbodennutzung entzogen wurde. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht jedoch nicht an, sodass der Fall vor Gericht kam.
Recht zur Mietminderung in Höhe von 2 % bestand
Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe seine Miete gemäß § 536 Abs. 1 BGB um 2 % mindern dürfen, da ihm die mietvertraglich zugesicherte Dachbodennutzung entzogen wurde (vgl. LG Saarbrücken, Urt. v. 07.06.1996 - 13 BS 13/96 -). Zudem habe angesichts der Größe der Wohnung von 75 qm durch den Wegfall der Nutzung des Dachbodens als Trocken- bzw. Abstellraum kein unerheblicher Mangel vorgelegen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 17.03.2015
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2015, 185/rb)
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