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Dokument-Nr. 25697

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Urteil28.04.2014Amtsgericht Köln201 C 47/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2018, 183Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2018, Seite: 183
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil28.04.2014

Entlüftung einer mit zentraler Heizungsanlage verbundenen Fußbodenheizung mit Spezi­al­sch­lüssel nicht von Klein­reparatur­klausel umfasstVermieter steht kein Anspruch auf Koste­n­er­stattung zu

Die Entlüftung einer mit der zentralen Heizungsanlage des Hauses verbundenen Fußbodenheizung mittels eines Spezi­al­sch­lüssels unterfällt nicht der Klein­reparatur­klausel. Der Vermieter kann daher nicht die Erstattung der Kosten für die Entlüftung verlangen. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Vermieter gegen einen seiner Wohnungsmieter auf Erstattung der Kosten für die Entlüftung der Heizungsanlage in Höhe von ca. 47 EUR. Bei der Heizung handelte es sich um eine Fußbodenheizung, die mit der zentralen Heizungsanlage des Hauses verbunden war. Die Heizungs­ent­lüftung erfolgte mittels eines Spezi­al­sch­lüssels. Der Vermieter meinte die Entlüftung unterfalle der im Mietvertrag geregelten Kleinreparaturklausel.

Kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für Heizungs­ent­lüftung

Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Ihm stehe kein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Entlüftung der Fußbodenheizung zu. Denn diese Arbeiten unterfallen nicht der Klein­re­pa­ra­tur­klausel. Die Regelung umfasse nur solche Bestandteile der Mietsache, die durch regelmäßigen Gebrauch des Mieters einer schnelleren Abnutzung unterliegen. Insoweit sei eine Verlagerung auf den Mieter sachgerecht, da er es durch pflegliche und sorgsame Behandlung in der Hand habe, wie oft und in welchem Umfang Reparaturen anfallen. Der Mieter habe aber keinen Einfluss auf die Bedienung der Heizungsventile gehabt. Zudem sei zu beachten, dass für die Entlüftung der Heizungsanlage ein Spezi­al­sch­lüssel erforderlich war.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2018, 183/rb)

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