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Dokument-Nr. 16270

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Urteil15.02.2013Amtsgericht Köln201 C 464/12
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2013, 351Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2013, Seite: 351
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil15.02.2013

Mieter hat Anspruch auf einmal monatliches Ablesen seines StromzählersZugang zum Stromzähler muss Vermieter unentgeltlich gewähren

Befindet sich der Stromzähler in einem für den Mieter nicht zugänglichen Raum, so hat er einen Anspruch darauf einmal im Monat Zugang zum Stromzähler zu erhalten. Der Vermieter hat den Zugang zudem unentgeltlich zu gewähren. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter einer Wohnung verlangte von seiner Vermieterin ihm Zugang zum Stromzähler zu gewähren. Dieser befand sich in einem verschlossenen Kellerraum, zu dem der Mieter keinen Schlüssel hatte. Nachdem die Vermieterin den Zugang verweigerte, erhob der Mieter Klage.

Anspruch auf Zugang zum Stromzähler bestand

Das Amtsgericht Köln entschied zu Gunsten des Mieters. Dieser habe einen Anspruch darauf gehabt, dass man ihm einmal im Monat unentgeltlich Zugang zum Stromzähler gewährt. Dies habe eine mietver­tragliche Nebenpflicht der Vermieterin dargestellt. In angesichts der stark zugenommenen Bedeutung der Energie­ein­sparung und der angestrebten Verbreitung von intelligenten Zählern müsse es dem Mieter jederzeit möglich sein, sich über seinen Stromverbrauch zu informieren.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2013, 351/rb)

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