21.11.2024
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Dokument-Nr. 4177

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Amtsgericht Köln Urteil14.03.2006

Fäkaliengestank und Ameisenbefall rechtfertigen Reise­preis­min­derungGericht spricht 10 % Reise­preis­min­derung zu

Wenn das Hotel­ap­par­tement nach Fäkalien riecht und von Ameisen befallen ist, stellt das einen Reisemangel dar. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Im Fall klagte eine sechsköpfige Familie auf Reise­preis­min­derung. Sie hatte im Sommer 2004 eine Flugpau­scha­lreise nach Menorca unternommen. Das ihnen zur Verfügung gestellte Appartement roch intensiv nach Fäkalien, weil das Toilettenwasser im Bad unter die Fliesen gelaufen war. Als sie sich vor Ort darüber beschwerten wurde ihnen ein Appartement direkt am Pool gegenüber der Showbühne angeboten. Dort fanden immer von 10.30 Uhr bis 24.00 Uhr lautstarke Veranstaltungen statt, so dass die Kinder immer erst gegen 2.00 Uhr haben schlafen können. Außerdem sei dieses zweite Appartement von Ameisen befallen gewesen.

Im Buffet-Restaurant habe es ständig lange Schlangen gegeben und das Geschirr sei nicht von den Tischen abgeräumt worden, beklagte sich die Familie. Bei der Bestellung von Getränken habe man Pfand für die Gläser zahlen müssen. Letztlich erregte auch der Shuttelbus zum Strand den Unmut der Urlauber. Der Bus habe nur zweimal am Tag verkehrt und man habe sich hierzu anmelden müssen.

Das Gericht sprach der Familie eine Reise­preis­min­derung von 10 % wegen des Fäkali­en­ge­stanks und des Ameisenbefalls zu.

Soweit wegen der Lärmbelästigung Reise­preis­min­de­rungs­ansprüche gestellt wurden, wies das Gericht diese zurück. Hier liege kein Mangel vor, denn es sei keine Unterbringung in "ruhiger" Lage versprochen worden. Die anderen "Mängel" wies das Gericht gem. § 651 d Abs. 2 BGB ebenfalls zurück. Die Familien habe diese "Mängel" nicht nachweisbar bei der Reiseleitung vor Ort gerügt.

Quelle: ra-online

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