14.12.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 33442

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Urteil08.05.2023Amtsgericht Köln126 C 275/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2023, 1012Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2023, Seite: 1012
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Köln Urteil08.05.2023

Super­ma­rkt­be­treiber haftet nicht für herabfallende Äste von auf Nachba­r­grundstück stehenden BäumenKeine Einwirkungs­möglichkeit für von fremden Grundstück ausgehenden Gefahren

Ein Super­ma­rkt­be­treiber haftet nicht für den Schaden durch einen herabfallenden Ast eines auf dem Nachba­r­grundstück stehenden Baums. Denn insofern besteht keine Einwirkungs­möglichkeit für ihn. Dies hat das Amtsgericht Köln entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2022 wurde ein Pkw auf dem Kundenparkplatz eines Supermarktes in Köln durch ein herabfallenden Ast einer Pappel beschädigt. Die Pappel stand dabei auf dem Nachbargrundstück. Am Fahrzeug entstand ein Schaden in Höhe von über 4.100 €. Mit dem Vorwurf die Super­ma­rkt­be­treiberin habe ihre Verkehrs­si­che­rungs­pflicht verletzt, erhob die Fahrzeu­gei­gen­tümerin Klage auf Zahlung von Schadensersatz.

Kein Anspruch auf Schadensersatz

Das Amtsgericht Köln entschied gegen die Klägerin. Ihr stehe kein Anspruch auf Schadensersatz zu, da es insofern an einer Verkehrs­si­che­rungs­pflicht­ver­letzung bei der Beklagten fehle. Denn die hier realisierte Gefahr gehe nicht von dem von der Beklagten betriebenen Parkplatz aus, sondern von den Bäumen auf dem angrenzenden Grundstück. Adressat der in Frage stehenden Verkehrs­si­che­rungs­pflicht sei der Eigentümer des Nachba­r­grund­stücks, nicht die Beklagte.

Keine Einwir­kungs­mög­lichkeit auf Pappeln des Nachba­r­grund­stücks

Die Klägerin habe nicht dargelegt, so das Amtsgericht, dass die Beklagte die Sachherrschaft über das angrenzende Grundstück ausübte bzw. in welcher Weise die Beklagte auf die von dem Grundstück ausgehenden Gefahren Einfluss nehmen konnte. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, welche Möglichkeiten die Beklagte gehabt haben soll, um ein Herabstürzen des Astes zu verhindern. Die Beklagte habe ohne Einverständnis des Eigentümers des Nachba­r­grund­stücks nicht auf die Pappeln einwirken dürfen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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