15.11.2024
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Dokument-Nr. 15090

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Urteil04.04.2012Amtsgericht Köln119 C 462/11
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Amtsgericht Köln Urteil04.04.2012

Online-Kauf und Widerrufsrecht: Matratze darf nicht fünf Tage lang geprüft werdenKäufer muss bei Rückgabe der Matratze Wertersatz leisten

Die fünftägige Nutzung einer Matratze ist keine Prüfung der Kaufsache. Gibt der Käufer die Matratze zurück, so ist er zur Leistung eines Wertersatzes verpflichtet. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall kaufte eine Frau im Rahmen eines Versandhandels eine Matratze. Nach Anlieferung der Matratze, nutzte sie diese fünf Tage lang. Danach widerrief sie den Kaufvertrag und gab die Matratze zurück. Zugleich verlangte sie die vollständige Rückzahlung des Kaufpreises. Die Verkäuferin erkannte den Anspruch nicht in voller Höhe an, da sie der Meinung war, die Kundin müsse aufgrund der fünftägigen Nutzung der Matratze Wertersatz leisten. Die Kundin widersprach dem und erhob Klage.

Rückzah­lungs­an­spruch bestand

Das Amtsgericht Köln gab der Verkäuferin Recht. Zwar habe die Kundin einen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises zugestanden. Sie habe jedoch zu gleich Wertersatz gemäß § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB leisten müssen.

Fünftägige Nutzung stellt keine Prüfung dar

Der Werter­satz­an­spruch habe nach Auffassung des Amtsgerichts deswegen bestanden, da die fünftägige Nutzung der Matratze zu Schlafzwecken nicht mehr als Prüfung der Kaufsache angesehen werden konnte. Zwar erfasse der Begriff der Prüfung in § 357 Abs. 3 Satz 3 BGB (neue Fassung: § 357 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BGB) auch eine Ingebrauchnahme der Sache zu Prüfzwecken (vgl. BGH, Urt. v. 03.11.2010 - VIII ZR 337/09). Allerdings liege der Zweck der Regelung darin, eine Prüfung der Ware in dem Umfang zu ermöglichen, in dem eine Prüfung im traditionellen Handel möglich wäre. Ausreichend zur Prüfung der Qualität der Eigenschaften der Kaufsache sei eine Benutzung für allenfalls zwei Nächte. Eine fünftägige Prüfung sei demgegenüber unzulässig. Eine derartig genutzte Matratze könne nicht mehr als neuwertig verkauft werden.

Zur Höhe des Wertersatzes

Das Amtsgericht hielt einen Wertersatz in Höhe von 30 % des Kaufpreises für angemessen.

Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)

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