Amtsgericht Köln Urteil26.06.2013
Banking-Trojaner: Bank haftet nicht für täuschungsbedingte Überweisung bei Erkennbarkeit des BetrugsMöglichkeit des Erkennens des Betrugs begründet hundertprozentiges Mitverschulden des Bankkunden
Weist eine Bank darauf hin, dass Banking-Trojaner im Umlauf sind und fällt ein Bankkunde dennoch auf die erkennbare Betrügerei herein, so haftet dafür nicht die Bank. Denn dem Bankkunden ist ein einhundertprozentiges Mitverschulden anzulasten. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall wies eine Bank auf ihrer Online-Banking-Seite auf mögliche Betrugsversuche durch Banking-Trojaner hin. Zudem schilderte sie den möglichen Ablauf des Betrugsversuchs. Im Dezember 2012 wollte nunmehr ein Bankkunde eine Überweisung über das Online-Banking tätigen. Im Zuge dessen erschien ein Pop-up-Fenster, welches darauf hinwies, dass der Online-Banking-Account gesperrt wird, wenn er nicht eine fehlgeleitete Überweisung zurücküberweist. Da sich das Pop-up-Fenster durch einfaches Wegklicken nicht schließen ließ und sein Girokonto einen entsprechenden Gutschriftbetrag auswies, tätigte er die geforderte Überweisung durch Angabe einer TAN-Nummer. Im Nachhinein wurde ihm jedoch bewusst, dass er auf eine Betrügerei hereingefallen war. Er verlangte daher von seiner Bank den überwiesenen Betrag zurückerstattet. Da die Bank dies ablehnte, landete der Fall vor Gericht.
Kein Anspruch auf Erstattung aus § 675 u Abs. 1 Satz 2 BGB
Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Bankkunden. Dieser habe keinen Anspruch auf Rückerstattung des überwiesenen Betrags nach § 675 u Abs. 1 Satz 2 BGB gehabt. Denn es habe eine autorisierte Überweisung vorgelegen. Der Bankkunde habe das Online-Überweisungsformular ausgefüllt und mittels einer durch einen TAN-Generator generierten Transaktionsnummer freigegeben.
Kein Schadenersatzanspruch wegen Verletzung des Zahlungsdienstvertrags
Darüber hinaus habe dem Bankkunden nach Ansicht des Amtsgerichts keinen Schadenersatzanspruch wegen einer Verletzung des Zahlungsdienstvertrags zugestanden (§§ 675f, 280 BGB). Ein solcher Anspruch sei wegen des Vorliegens eines einhundertprozentigen Mitverschuldens durch den Bankkunden ausgeschlossen gewesen. Denn der Bankkunde sei von der Bank auf den Umlauf von Banking-Trojanern aufmerksam gemacht worden, die bei der Anmeldung des Kunden zum Online-Banking aktiv werden können.
Erscheinen des Pop-up-Fensters war ungewöhnlich
Angesichts der Informationen durch die Bank habe das Entstehen eines Pop-up-Fensters nach dem Einloggen in den Online-Banking-Account, welches mit einer Sperrung des Accounts drohte, nach Auffassung des Amtsgerichts als ein vom gewöhnlichen Einloggen abweichender Vorgang erkennbar sein müssen. Dies hätte den Bankkunden zu einer Rücksprache mit der Bank veranlassen müssen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2014
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (vt/rb)