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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 13994

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Urteil14.07.1993Amtsgericht Kassel802 C 2502/92
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1993, 607Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1993, Seite: 607
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Kassel Urteil14.07.1993

Blinde und feuch­tig­keits­be­schlagene Isolier­glas­scheibe ist ein Mietmangel und berechtigt zur MietminderungBlinde Isolier­glas­scheiben beeinträchtigen die Sicht und vermitteln Gefühl eines schlechten Raumklimas

Werden Isolier­glas­fenster im Laufe der Zeit blind und sind infolge von Undichtigkeit häufig mit Feuchtigkeit beschlagen, so ist darin ein Mangel der Mietsache zu sehen. Ein Mieter kann dann die Miete um 5 % je Glasscheibe mindern. Dies hat das Amtsgericht Kassel entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter die Miete gemindert, da mehrere blinde Isolierglasscheiben in der Wohnung vorhanden waren. Im Schlafzimmer hatte der Mieter zwei blinde Fensterscheiben und in der Küche eine blinde Scheibe. Zwischen den einzelnen Scheiben bildete sich Niederschlag, da die Isolierscheiben undicht geworden sind. Dadurch beeinträchtigte sich die Sicht durch die Scheiben.

Blinde, feuch­tig­keits­be­schlagene Isolier­glas­scheiben stellen einen Mangel dar

Das Gericht bemaß den Mangel je Scheibe mit 5 % des zu zahlenden Mietzinses. Es folgte nicht der Auffassung des Amtsgerichtes Miesbach (WM 1985, 260), das eine Minderungsquote von nur 1 % bzw. ,5 % ansetzte. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass nicht nur die Sicht beeinträchtigt ist, sondern dass auch infolge der Feuchtigkeit ein subjektives Gefühl eines schlechten Raumklimas entsteht und der Licht- und Sonnendurchlass durch die Scheiben beeinträchtigt wird.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Kassel (zt/Wm 93, 607/pt)

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