Dokument-Nr. 13994
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- WuM 1993, 607Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1993, Seite: 607
Amtsgericht Kassel Urteil14.07.1993
Blinde und feuchtigkeitsbeschlagene Isolierglasscheibe ist ein Mietmangel und berechtigt zur MietminderungBlinde Isolierglasscheiben beeinträchtigen die Sicht und vermitteln Gefühl eines schlechten Raumklimas
Werden Isolierglasfenster im Laufe der Zeit blind und sind infolge von Undichtigkeit häufig mit Feuchtigkeit beschlagen, so ist darin ein Mangel der Mietsache zu sehen. Ein Mieter kann dann die Miete um 5 % je Glasscheibe mindern. Dies hat das Amtsgericht Kassel entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Mieter die Miete gemindert, da mehrere blinde Isolierglasscheiben in der Wohnung vorhanden waren. Im Schlafzimmer hatte der Mieter zwei blinde Fensterscheiben und in der Küche eine blinde Scheibe. Zwischen den einzelnen Scheiben bildete sich Niederschlag, da die Isolierscheiben undicht geworden sind. Dadurch beeinträchtigte sich die Sicht durch die Scheiben.
Blinde, feuchtigkeitsbeschlagene Isolierglasscheiben stellen einen Mangel dar
Das Gericht bemaß den Mangel je Scheibe mit 5 % des zu zahlenden Mietzinses. Es folgte nicht der Auffassung des Amtsgerichtes Miesbach (WM 1985, 260), das eine Minderungsquote von nur 1 % bzw. ,5 % ansetzte. Zu berücksichtigen sei nämlich, dass nicht nur die Sicht beeinträchtigt ist, sondern dass auch infolge der Feuchtigkeit ein subjektives Gefühl eines schlechten Raumklimas entsteht und der Licht- und Sonnendurchlass durch die Scheiben beeinträchtigt wird.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.08.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Kassel (zt/Wm 93, 607/pt)
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