03.12.2024
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Dokument-Nr. 21950

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Amtsgericht Karlsruhe Urteil15.07.2015

Wanddurchbruch zwecks Verbindung zweier Eigen­tums­woh­nungen bei nicht gegebener Gefährdung der Standsicherheit und des Brandschutzes zulässigEigentümer beider Wohnungen hat Anspruch auf Genehmigung durch übrige Wohnungs­ei­gentümer

Der Eigentümer zweier Wohnungen hat gegen die übrigen Wohnungs­ei­gentümer einen Anspruch auf Genehmigung eines Wanddurchbruchs, um die beiden Wohnungen zu verbinden, wenn dadurch weder die Standsicherheit noch der Brandschutz gefährdet wird. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Karlsruhe hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer zweier benachbarter Wohnungen beabsichtigte diese zu verbinden. Dazu sollte in einer tragenden Wand ein Durchbruch vorgenommen werden, um dort eine Tür einzubauen. Die übrigen Wohnungseigentümer sahen dadurch jedoch die Standsicherheit und den Brandschutz gefährdet und lehnten daher mehrheitlich die Baumaßnahme ab. Dagegen richtete sich die Klage des Wohnungs­ei­gen­tümers.

Anspruch auf Genehmigung des Wanddurchbruchs

Das Amtsgericht Karlsruhe entschied zu Gunsten des Wohnungs­ei­gen­tümers. Ihm habe gegen die übrigen Wohnungs­ei­gentümer ein Anspruch auf Genehmigung des Wanddurchbruchs zugestanden. Denn durch die Baumaßnahme seien die übrigen Eigentümer nicht über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus beeinträchtigt worden.

Keine Gefahr für Standsicherheit und Brandschutz

Eine Gefahr für die Standsicherheit und den Brandschutz habe nach den Ausführungen eines Sachver­ständigen nicht bestanden, so das Amtsgericht. Zudem sei es unerheblich gewesen, dass durch die Türöffnung die Abgeschlos­senheit beider Wohnungen aufgehoben wurde. Denn dies allein stelle keinen Nachteil für die übrigen Wohnungs­ei­gentümer dar. Eine vermehrte oder störende Nutzung der miteinander verbundenen Wohnungen sei nicht zu befürchten gewesen.

Lärm aufgrund Baumaßnahmen ist hinzunehmen

Das Amtsgericht erkannte zwar an, dass die eintägigen Baumaßnahmen mit einer erheblichen Lärmbelästigung verbunden seien. Dies sei aber von den übrigen Eigentümern hinzunehmen gewesen.

Quelle: Amtsgericht Karlsruhe, ra-online (vt/rb)

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