21.11.2024
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Amtsgericht Herne-Wanne Urteil08.07.1999

Lawinengefahr – Ferienwohnung kann aus wichtigem Grund kurzfristig gekündigt werdenVermieter der Ferienwohnung hat keinen Anspruch auf Zahlung vereinbarter Miete

Ein Urlauber, der in einem Winter­sport­gebiet eine Ferienwohnung gemietet hat, kann den Mietvertrag kurzfristig aus wichtigem Grund kündigen, wenn kurz vor Reiseantritt am Urlaubsort extreme Witte­rungs­ver­hältnisse herrschen (hier: Lawinen­warnstufe fünf). Dies entschied das Amtgericht Herne-Wanne.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Urlauber im Kleinweisertal von Ende Februar bis Anfang März eine Ferienwohnung gemietet. Kurz vor Reiseantritt erhielt er die Nachricht, dass zum Reisezeitpunkt am Ferienort erhöhte Lawinengefahr herrsche und die Zufahrt zu seinem Urlaubsort jederzeit gesperrt werden könnte.

Vermieter der Ferienwohnung hält fristlose Kündigung jedoch für unwirksam

Der Urlauber kündigte daraufhin den Mietvertrag für die Ferienwohnung aus wichtigem Grund. Der Vermieter hielt die fristlose Kündigung jedoch für unwirksam und verlangte das Geld für den vereinbarten Zeitraum und klagte.

Ausgerufene Lawinen­warnstufe fünf ist als außergewöhnlich zu bezeichnen

Die Klage blieb jedoch vor dem Amtsgericht Herne-Wanne erfolglos. Nach Auffassung der Richter wurde der Mietvertrag wirksam aus wichtigem Grund gekündigt und der Vermieter habe den Anspruch auf Mietzahlung verloren. Auch nach Aussage des zuständigen Tourismusbüros sei die Witterungslage als "extrem" zu bezeichnen gewesen. Die ausgerufene Lawinen­warnstufe fünf sei durchaus als außergewöhnlich zu bezeichnen und die Angst vor einer Gesund­heits­ge­fährdung seitens des Beklagten mehr als verständlich, urteilte das Gericht.

Gefahr für Leib und Leben stellt vertraglich vorgesehenen Nutzen der Reise in Frage

Gem. § 651 j I BGB könne ein Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Reise infolge möglicher höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt werde. Eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beein­träch­tigung der Reise ist gegeben, wenn der vertraglich vorgesehene Nutzen der Reise als Ganzes in Frage gestellt ist. Die im vorliegenden Fall gegebene Gefahr für Leib und Leben des Beklagten stelle den vertraglich vorgesehenen Nutzen der Reise zweifelsfrei als Ganzes in Frage. Ein Mietzins­an­spruch des Vermieters der Ferienwohnung sei daher nicht gegeben.

Quelle: ra-online (kg)

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