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- Schneemangel kann Reisemangel seinAmtsgericht München, Urteil13.07.1989, 161 C 10590/89
- Reiseprospekt ließ auf Schnee schließen: Reiseveranstalter haftet für Schneemangel am UrlaubsortLandgericht Frankfurt am Main, Urteil25.02.1991, 2/24 S 480/89
- Schneechaos: Hotelübernachtung muss auch bei zuviel Schnee bezahlt werden - Keine Stornierung möglichAmtsgericht Viechtach, Urteil30.11.2006, 2 C 463/06
Amtsgericht Herne-Wanne Urteil08.07.1999
Lawinengefahr – Ferienwohnung kann aus wichtigem Grund kurzfristig gekündigt werdenVermieter der Ferienwohnung hat keinen Anspruch auf Zahlung vereinbarter Miete
Ein Urlauber, der in einem Wintersportgebiet eine Ferienwohnung gemietet hat, kann den Mietvertrag kurzfristig aus wichtigem Grund kündigen, wenn kurz vor Reiseantritt am Urlaubsort extreme Witterungsverhältnisse herrschen (hier: Lawinenwarnstufe fünf). Dies entschied das Amtgericht Herne-Wanne.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Urlauber im Kleinweisertal von Ende Februar bis Anfang März eine Ferienwohnung gemietet. Kurz vor Reiseantritt erhielt er die Nachricht, dass zum Reisezeitpunkt am Ferienort erhöhte Lawinengefahr herrsche und die Zufahrt zu seinem Urlaubsort jederzeit gesperrt werden könnte.
Vermieter der Ferienwohnung hält fristlose Kündigung jedoch für unwirksam
Der Urlauber kündigte daraufhin den Mietvertrag für die Ferienwohnung aus wichtigem Grund. Der Vermieter hielt die fristlose Kündigung jedoch für unwirksam und verlangte das Geld für den vereinbarten Zeitraum und klagte.
Ausgerufene Lawinenwarnstufe fünf ist als außergewöhnlich zu bezeichnen
Die Klage blieb jedoch vor dem Amtsgericht Herne-Wanne erfolglos. Nach Auffassung der Richter wurde der Mietvertrag wirksam aus wichtigem Grund gekündigt und der Vermieter habe den Anspruch auf Mietzahlung verloren. Auch nach Aussage des zuständigen Tourismusbüros sei die Witterungslage als "extrem" zu bezeichnen gewesen. Die ausgerufene Lawinenwarnstufe fünf sei durchaus als außergewöhnlich zu bezeichnen und die Angst vor einer Gesundheitsgefährdung seitens des Beklagten mehr als verständlich, urteilte das Gericht.
Gefahr für Leib und Leben stellt vertraglich vorgesehenen Nutzen der Reise in Frage
Gem. § 651 j I BGB könne ein Reisevertrag gekündigt werden, wenn die Reise infolge möglicher höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt werde. Eine erhebliche Erschwerung, Gefährdung oder Beeinträchtigung der Reise ist gegeben, wenn der vertraglich vorgesehene Nutzen der Reise als Ganzes in Frage gestellt ist. Die im vorliegenden Fall gegebene Gefahr für Leib und Leben des Beklagten stelle den vertraglich vorgesehenen Nutzen der Reise zweifelsfrei als Ganzes in Frage. Ein Mietzinsanspruch des Vermieters der Ferienwohnung sei daher nicht gegeben.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.12.2010
Quelle: ra-online (kg)
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