03.12.2024
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Dokument-Nr. 392

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Urteil15.04.2005Amtsgericht Heilbronn15 C 4394/04
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Amtsgericht Heilbronn Urteil15.04.2005

Gericht erklärt Gaspreis­er­höhung in Heilbronn für unwirksamGaspreis­er­höhung ist unbillig

Zum wohl ersten Mal wurde eine Gaspreis­er­höhung von einem Gericht für unwirksam erklärt. Im Fall hatte ein Heilbronner Rechtsanwalt gegen die Preiserhöhung vom 1. Oktober 2004 der Heilbronner Versorgungs-GmbH geklagt. Die Versor­gungs­be­triebe begründeten die Erhöhung mit der angeblichen Bindung der Gaspreise an die Preis­ent­wicklung von leichtem Heizöl.

Der Kläger forderte die Versor­gungs­be­triebe auf, sie mögen darlegen, wie hoch der Anteil der Gasein­kaufs­kosten an den gesamten Kosten des Betriebs seien, damit er beurteilen könne, wie hoch die Auswirkung der Erhöhung der Gasein­kaufs­kosten auf den Tarif höchstens sein könnten.

Das Gericht sah die Erhöhung der Gaspreise als unbillig und deshalb unwirksam an. Es vertrat die Ansicht, dass die Gaspreise der gerichtlichen Billig­keits­kon­trolle in analoger Anwendung des § 315 III BGB unterlägen. 1992 hatte noch das Landgericht Hannover entschieden, dass es bei Gaspreisen keine Billig­keits­kon­trolle gäbe. Seit der Entscheidung des Landgerichts Hannover habe sich aber einiges geändert, so das Heilbronner Amtsgericht. Rechts­vor­schriften, die damals galten, seien außer Kraft getreten. Außerdem habe damals die Preisgestaltung von Gasver­sor­gungs­un­ter­nehmen gem. § 7 Energie­wirt­schafts­gesetz (EnWG) der staatlichen Kontrolle unterlegen. Nach dem neuem Energie­wirt­schafts­gesetz gebe es eine solche Kontrolle nur noch hinsichtlich der Tarife von Elektri­zi­täts­ver­sor­gungs­un­ter­nehmen.

Bei der Billig­keits­kon­trolle habe das Gericht zu prüfen, inwiefern der geforderte Gaspreis zur Deckung der Kosten der Gaslieferung und zur Erzielung eines im vertretbaren Rahmen liegenden Gewinnes diene. Diese Billig­keits­kon­trolle konnte das Gericht im vorliegenden Fall allerdings nicht durchführen, da die Heilbronner Versorgungs-GmbH mit Berufung auf ihr Geschäfts­ge­heimnis die Offenlegung der erforderlichen Unterlagen verweigerte.

Da die Versor­gungswerke den Billig­keits­nachweis nicht führten, wurde die Tariferhöhung vom Gericht als unbillig und damit für unwirksam erklärt.

Quelle: ra-online

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