21.11.2024
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Amtsgericht Heidelberg Beschluss19.03.2021

Bei Zustim­mungs­pflicht des Verwalters zur Veräußerung einer Eigen­tums­wohnung muss Klage gegen diesen gerichtet werdenZustim­mungs­pflicht des Verwalters aufgrund Teilungs­er­klärung oder Gemein­schafts­ordnung

Steht einem Verwalter nach der Teilungs­er­klärung oder der Gemein­schafts­ordnung die Befugnis zur Zustimmung der Veräußerung einer Eigen­tums­wohnung zu, so ist eine Klage auf Erteilung der Zustimmung gegen den Verwalter zu richten. Dies hat das Amtsgericht Heidelberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Wohnungs­ei­gentümer Anfang des Jahres 2021 gegen den Verwalter auf Erteilung der Zustimmung zur Veräußerung der Wohnung. Die Teilungs­er­klärung bzw. Gemein­schafts­ordnung sah eine solche Zustimmung vor. Der Verwalter hielt die Klage für unzulässig, da sie nicht gegen ihn gerichtet werden könne. Richtige Beklagte sei vielmehr die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft.

Zulässigkeit der Klage auf Zustim­mungs­er­teilung

Das Amtsgericht Heidelberg entschied zu Gunsten des Klägers. Steht einem Verwalter nach der Teilungs­er­klärung bzw. Gemein­schafts­ordnung die Befugnis zur Zustimmung der Veräußerung von Wohneigentum zu, so sie eine Klage auf Erteilung der Zustimmung gegen den Verwalter zu richten. Dieser sei dann passiv­le­gi­timiert.

Passiv­le­gi­ti­mation der Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft

Die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft sei dann passiv­le­gi­timiert, so das Amtsgericht, wenn man annimmt, dass die Eigentümer die Entscheidung über die Zustimmung übernehmen kann, und wenn diese Zustimmung abgelehnt oder aber beschlossen hat, dass die Zustimmung erteilt wird, der Verwalter diese aber nicht umsetzt. In diesen Fällen sei die Wohnungs­ei­gen­tü­mer­ge­mein­schaft richtige Beklagte.

Quelle: Amtsgericht Heidelberg, ra-online (vt/rb)

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