21.11.2024
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Dokument-Nr. 22868

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Amtsgericht Hannover Urteil22.05.2015

Anspruch auf Schadensersatz und Reise­preis­min­derung aufgrund unzureichender Anzahl an Schlaf­ge­le­gen­heitenVierköpfige Familie soll in Familienzimmer mit drei Schlaf­ge­le­gen­heiten übernachten

Bucht ein Familienvater für sich, seine Ehefrau und seinen beiden Töchtern ein Familienzimmer für vier Personen und stellt sich vor Ort heraus, dass nur drei Schlaf­ge­le­gen­heiten zur Verfügung stehen, kann dies ein Anspruch auf Schadensersatz und Reise­preis­min­derung begründen. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Familienvater buchte für sich, seine Ehefrau und seinen beiden Töchtern in einem polnischen Hotel für vier Übernachtungen ein Familienzimmer für vier Personen zu einem Preis in Höhe von 462 EUR. Vor Ort stellte sich jedoch heraus, dass das Zimmer nur über drei Schlafgelegenheiten verfügte. Die Hotelleitung bot der Familie für drei Nächte die Suite an, welche die notwendige Anzahl an Schlafplätzen hatte. Dadurch entstanden aber Mehrkosten in Höhe von insgesamt 320,55 EUR. Die letzte Nacht musste die Familie in dem Zimmer mit nur drei Schlaf­ge­le­gen­heiten verbringen. Der Familienvater klagte aufgrund dessen gegen die Reise­ver­an­stalterin. Er machte einen Schaden­s­er­satz­an­spruch und eine Reisepreisminderung geltend.

Anspruch auf Schadensersatz aufgrund Mehrkosten

Das Amtsgericht Hannover sprach dem Familienvater aufgrund der Mehrkosten für die Übernachtung in der Suite ein Schaden­s­er­satz­an­spruch in Höhe von 320,55 EUR zu, da die Reise­ver­an­stalterin die vertraglich gebuchten vier Schlaf­ge­le­gen­heiten nicht zur Verfügung gestellt habe.

Anspruch auf Reise­preis­min­derung wegen unzureichender Anzahl an Schlaf­ge­le­gen­heiten und Zimmerwechsel

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe zudem wegen der letzten Nacht, die die Familie in dem Zimmer mit nur drei Schlaf­ge­le­gen­heiten verbringen musste, und wegen des Umzugs von der Suite in das Familienzimmer ein Anspruch auf Reise­preis­min­derung in Höhe von 19,25 EUR bzw. 23,10 EUR bestanden.

Anspruch auf Erstattung vorge­richt­licher Anwaltskosten

Dem Familienvater habe darüber hinaus nach Auffassung des Amtsgerichts ein Anspruch auf Erstattung der vorge­richt­lichen Anwaltskosten in Höhe von fast 107 EUR zugestanden. Denn der Familienvater habe sich zur Durchsetzung seiner reise­ver­trag­lichen Ansprüche der Hilfe eines Rechtsanwalts bedienen dürfen.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2016, 114/rb)

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