18.10.2024
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Amtsgericht Hannover Urteil26.11.2015

Anwalt erhält nach verweigertem Einlass in Diskothek 1.000 Euro Entschädigung wegen DiskriminierungIn Ermangelung anderer Gründe ist Dunkel­häu­tigkeit des Klägers als Grund für verweigerten Eintritt anzusehen

Das Amtsgericht Hannover hat eine hannoversche Diskothek verurteilt, an einen Rechtsanwalt 1.000 Euro Entschädigung wegen Verstoßes gegen das Gleich­behandlungs­gesetz zu zahlen und künftig Benach­tei­li­gungen des Klägers aus Gründen der ethnischen Herkunft zu unterlassen.

Das Amtsgericht Hannover sieht es als bewiesen an, dass der klagende promovierte Rechtsanwalt aus Hannover am späten Abend des 13. Juli 2014, nach dem Finalsieg der deutschen Fußba­ll­na­ti­o­nal­mann­schaft, aus Gründen seiner Dunkel­häu­tigkeit nicht in eine Diskothek im Steintorviertel eingelassen wurde. Der Kläger, dessen Mutter aus Sri Lanka stammt, ist dunkelhäutiger Deutscher. Nach Vernehmung von 7 Zeugen stellte das Gericht fest, dass der Kläger mit einem Trikot der deutschen Fußba­ll­na­ti­o­nal­mann­schaft dem Anlass durchaus entsprechend gekleidet und auch nicht alkoholisiert war. Einen von der Beklagten vorgetragenen allgemeinen Einlassstopp konnte das Gericht nicht erkennen, da die hellhäutigen Begleiter des Klägers problemlos Zutritt zu der Diskothek bekamen. Das Gericht hat nach der Beweiserhebung keinen Grund feststellen können, der es der Beklagten ermöglicht hätte, den Kläger zu Recht abzuweisen. Es hat vielmehr festgestellt, dass "in Ermangelung anderer Gründe die Dunkel­häu­tigkeit des Klägers der Grund für den verweigerten Eintritt war".

Zu zahlender Betrag soll für Diskothek künftig Abschre­ckungs­wirkung entfalten

Wegen Verstoßes gegen § 21 Abs. 2 Satz 3 AGG wurde die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.000 Euro Entschädigung für die erlittene Diskriminierung zu zahlen. Das Gericht geht davon aus, dass dieser Betrag für die Beklagte künftig eine Abschre­ckungs­wirkung entfalten kann. Außerdem hat die Beklagte es künftig zu unterlassen, dem Beklagten aufgrund seiner ethnischen Herkunft den Zutritt zu der Diskothek zu verwehren.

Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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