21.11.2024
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Dokument-Nr. 15524

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Urteil07.02.1991Amtsgericht Hannover531 C 14709/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 1991, 883Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 883
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Amtsgericht Hannover Urteil07.02.1991

Kein Anspruch auf erhöhtes Beför­de­rungs­entgelt bei fehlender Information des Verkehrs­unternehmens über Fahrprei­s­än­derungAmtliche Bekanntmachung oder Anbringen von Hinweisen an Scheiben genügen dazu nicht

Ändert ein Verkehrs­un­ter­nehmen seine Fahrpreise, so besteht eine Infor­ma­ti­o­ns­pflicht gegenüber den Nutzern der Verkehrsmittel. Ein an den Scheiben der Bahn angebrachter Hinweis sowie eine amtliche Bekanntmachung genügen jedenfalls nicht. Kommt das Verkehrs­un­ter­nehmen dieser Pflicht nicht nach, besteht kein Anspruch auf das erhöhte Beföde­rungs­entgelt wegen der Ungültigkeit der Fahrkarte. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1990 wurde ein Fahrgast der Stadtbahn in Hannover mit einem ungültigen Fahrausweis erwischt. Der Fahrausweis war ungültig, weil es zu einer Tarifänderung gekommen ist. Der Fahrgast hatte die entwertete Sammelkarte im März 1990 gekauft. Nachfolgend kam es zu der Tariferhöhung. Die alten Fahrkarten mussten daraufhin bis zum April 1990 abgefahren oder umgetauscht werden. Diesen Umstand habe der Fahrgast nach eigenen Angaben aber nicht gekannt. Er weigerte sich daher das erhöhte Beför­de­rungs­entgelt zu zahlen. Das Verkehrs­un­ter­nehmen erhob daraufhin Klage.

Kein Anspruch auf erhöhtes Beför­de­rungs­entgelt

Das Amtsgericht Hannover entschied gegen das Verkehrs­un­ter­nehmen. Diesem habe kein Anspruch auf das erhöhte Beför­de­rungs­entgelt zugestanden. Zwar sei ein Fahrgast nach den Allgemeinen Beför­de­rungs­be­din­gungen verpflichtet gewesen eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er ohne gültigen Fahrausweis die Stadtbahn benutzte. Der Fahrgast habe jedoch die Umstände, die zur Benutzung eines ungültigen Fahrausweises führten, nicht zu vertreten gehabt.

Tarifänderung begründet Infor­ma­ti­o­ns­pflicht des Verkehrs­un­ter­nehmens

Grundsätzlich treffe dem Fahrgast nach Ansicht des Amtsgerichts zwar eine Infor­ma­ti­o­ns­pflicht. Demgegenüber stehe aber die sich aus dem Beför­de­rungs­vertrag ergebende Pflicht des Verkehrs­un­ter­nehmens das Erlangen entsprechender Informationen zu ermöglichen. Es sei dafür verantwortlich, Informationen so zugänglich zu machen, dass auch zu Stoßzeiten die Hinweise von nur gelegentlich fahrenden Fahrgästen wahrgenommen werden können. Ein Anbringen an den Scheiben, die auch für Werbung genutzt werden, sowie eine amtliche Bekanntmachung seien jedenfalls nicht ausreichend.

Fahrgast trafen keine Infor­ma­ti­o­ns­pflichten

Dem Fahrgast treffe dagegen keine Informationspflichten, so das Amtsgericht. Denn es bestehe keine Verpflichtung dazu, sich vor jedem Fahrantritt zu vergewissern, ob die erworbene Sammelkarte noch gültig ist. Dies würde zu einer Überdehnung der Infor­ma­ti­o­ns­pflicht des Fahrgastes führen. Zudem würde es dem Zweck einer Sammelkarte, die auf eine künftige Benutzung ausgerichtet ist, zuwiderlaufen. Etwas andere gelte jedoch, wenn es einen konkreten Anlass dazu gibt, an der Gültigkeit der Fahrkarte zu zweifeln.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 883/rb)

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