Dokument-Nr. 15524
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- NJW-RR 1991, 883Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 1991, Seite: 883
Amtsgericht Hannover Urteil07.02.1991
Kein Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt bei fehlender Information des Verkehrsunternehmens über FahrpreisänderungAmtliche Bekanntmachung oder Anbringen von Hinweisen an Scheiben genügen dazu nicht
Ändert ein Verkehrsunternehmen seine Fahrpreise, so besteht eine Informationspflicht gegenüber den Nutzern der Verkehrsmittel. Ein an den Scheiben der Bahn angebrachter Hinweis sowie eine amtliche Bekanntmachung genügen jedenfalls nicht. Kommt das Verkehrsunternehmen dieser Pflicht nicht nach, besteht kein Anspruch auf das erhöhte Beföderungsentgelt wegen der Ungültigkeit der Fahrkarte. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 1990 wurde ein Fahrgast der Stadtbahn in Hannover mit einem ungültigen Fahrausweis erwischt. Der Fahrausweis war ungültig, weil es zu einer Tarifänderung gekommen ist. Der Fahrgast hatte die entwertete Sammelkarte im März 1990 gekauft. Nachfolgend kam es zu der Tariferhöhung. Die alten Fahrkarten mussten daraufhin bis zum April 1990 abgefahren oder umgetauscht werden. Diesen Umstand habe der Fahrgast nach eigenen Angaben aber nicht gekannt. Er weigerte sich daher das erhöhte Beförderungsentgelt zu zahlen. Das Verkehrsunternehmen erhob daraufhin Klage.
Kein Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt
Das Amtsgericht Hannover entschied gegen das Verkehrsunternehmen. Diesem habe kein Anspruch auf das erhöhte Beförderungsentgelt zugestanden. Zwar sei ein Fahrgast nach den Allgemeinen Beförderungsbedingungen verpflichtet gewesen eine Vertragsstrafe zu zahlen, wenn er ohne gültigen Fahrausweis die Stadtbahn benutzte. Der Fahrgast habe jedoch die Umstände, die zur Benutzung eines ungültigen Fahrausweises führten, nicht zu vertreten gehabt.
Tarifänderung begründet Informationspflicht des Verkehrsunternehmens
Grundsätzlich treffe dem Fahrgast nach Ansicht des Amtsgerichts zwar eine Informationspflicht. Demgegenüber stehe aber die sich aus dem Beförderungsvertrag ergebende Pflicht des Verkehrsunternehmens das Erlangen entsprechender Informationen zu ermöglichen. Es sei dafür verantwortlich, Informationen so zugänglich zu machen, dass auch zu Stoßzeiten die Hinweise von nur gelegentlich fahrenden Fahrgästen wahrgenommen werden können. Ein Anbringen an den Scheiben, die auch für Werbung genutzt werden, sowie eine amtliche Bekanntmachung seien jedenfalls nicht ausreichend.
Fahrgast trafen keine Informationspflichten
Dem Fahrgast treffe dagegen keine Informationspflichten, so das Amtsgericht. Denn es bestehe keine Verpflichtung dazu, sich vor jedem Fahrantritt zu vergewissern, ob die erworbene Sammelkarte noch gültig ist. Dies würde zu einer Überdehnung der Informationspflicht des Fahrgastes führen. Zudem würde es dem Zweck einer Sammelkarte, die auf eine künftige Benutzung ausgerichtet ist, zuwiderlaufen. Etwas andere gelte jedoch, wenn es einen konkreten Anlass dazu gibt, an der Gültigkeit der Fahrkarte zu zweifeln.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2013
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/NJW-RR 1991, 883/rb)
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