Dokument-Nr. 34607
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- WuM 2024, 669Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2024, Seite: 669
Amtsgericht Hannover Urteil09.08.2024
Möglichkeit einer höheren Miete nach Sanierungsmaßnahme rechtfertigt nicht zwingend die Kündigung eines WohnraummietverhältnissesZurückbleiben der geschuldeten Miete hinter tatsächlich angemessener Miete stellt nicht zwingend einen Nachteil dar
Die Möglichkeit nach einer Sanierungsmaßnahme einen höheren Mietzins verlangen zu können, rechtfertigt für sich genommen keine Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Bleibt die geschuldete Miete hinter der tatsächlich angemessenen Miete zurück, so liegt darin noch kein erheblicher Nachteil im Sinne der Vorschrift. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im November 2023 erhielt die Mieterin einer Wohnung in Hannover eine Kündigung. Der Vermieter begründete diese damit, dass das im Jahr 1967 errichtete Haus erheblich sanierungsbedürftig sei. Die erforderlichen Sanierungsarbeiten würden der Erhaltung und Verbesserung der Bausubstanz und somit der Steigerung des Grundstückswertes dienen. Der Vermieter plante das Haus in seinen Rohbauzustand zu versetzen. Die Mieterin akzeptierte die Kündigung nicht, so dass der Vermieter schließlich Räumungsklage erhob.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Hannover entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Kündigung nach § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB unwirksam sei. Aus dem Kündigungsschreiben ergebe sich nicht, dass das Mietverhältnis nicht trotz eines erforderlichen temporären Auszugs grundsätzlich fortgesetzt werden könne.
Kein Kündigungsrecht wegen Erlangung einer höheren Miete
Zwar wäre die Mieterin bei Fortführung des Mietverhältnisses lediglich verpflichtet, so das Amtsgericht, den im Mietvertrag vereinbarten und damit einen unter dem tatsächlich höheren angemessenen Mietzins zu zahlen. Dem Vermieter stünde die Möglichkeit der Mieterhöhung nach § 559 BGB zu. Daraus ergebe sich aber noch kein erheblicher Nachteil im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Allein der Umstand, dass der geschuldete Mietzins hinter dem tatsächlich angemessenen Mietzins zurückbleibt, könne nicht zwingend und ohne weitere Begründung zur Annahme eines erheblichen Nachteil führen. Der Vermieter hätte dazu näher darlegen müssen. Anderenfalls würde jede Sanierungsmaßnahme ein Kündigung rechtfertigen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2025
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/WuM 2024, 669/rb)
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