Dokument-Nr. 24626
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- RRa 2017, 144Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 144
Amtsgericht Hannover Urteil21.06.2016
Anspruch auf Ausgleichszahlung bei Flugverspätung aufgrund witterungsbedingter Umplanung des FlugbetriebsBetriebswirtschaftliche Entscheidung zur Änderung des Flugplans stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
Kommt es zu einer Flugverspätung, weil die Fluggesellschaft witterungsbedingt ihren Flugplan ändert, steht einem davon betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichszahlung nach Art.7 der Fluggastrechteverordnung (VO) zu. Die betriebswirtschaftliche Entscheidung zur Umplanung des Flugbetriebs stellt keinen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO dar. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2015 änderte eine Fluggesellschaft ihren Flugplan, da witterungsbedingt ein Anflug auf den Flughafen Boa Vista nicht möglich war. Durch die Umplanung konnte ein Flug von Las Palmas nach Hannover nicht pünktlich durchgeführt werden. Der Flug erreichte sein Ziel mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden. Ein davon betroffener Fluggast klagte anschließend auf Zahlung einer Ausgleichsleistung. Die Fluggesellschaft berief sich auf außergewöhnliche Umstände.
Anspruch auf Ausgleichszahlung aufgrund Flugverspätung
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach Art. 7 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Die Fluggesellschaft könne sich nicht auf einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen.
Änderung des Flugbetriebs stellt keinen außergewöhnlichen Umstand dar
Zwar können Wetterverhältnisse, die der Durchführung eines einzelnen Fluges entgegenstehen, auch hinsichtlich weiterer Flüge außergewöhnliche Umstände darstellen, so das Amtsgericht. Dies setze aber voraus, dass sie zu einer Entscheidung des Flugverkehrsmanagements führen, die zur Folge habe, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung komme. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Der von der Fluggesellschaft genannte Umstand habe nicht den Flug des Klägers betroffen, sondern einen ganz anderen Flugumlauf. Die Maschine des Klägers sei nicht betroffen gewesen, weil diese nicht auf Boa Vista habe landen sollen. Die Fluggesellschaft habe den Umlauf des Klägers unterbrochen, der von den Wetterverhältnissen auf Boa Vista nicht betroffen gewesen sei. Die Entscheidung, welcher Flugumlauf unterbrochen werde, sei eine betriebswirtschaftliche Entscheidung und stelle keinen außergewöhnlichen Umstand dar.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 31.07.2017
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2017, 144/rb)
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