21.11.2024
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Amtsgericht Hannover Urteil21.06.2016

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung bei Flugverspätung aufgrund witte­rungs­be­dingter Umplanung des FlugbetriebsBetriebs­wirtschaft­liche Entscheidung zur Änderung des Flugplans stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Kommt es zu einer Flugverspätung, weil die Flugge­sell­schaft witte­rungs­bedingt ihren Flugplan ändert, steht einem davon betroffenen Fluggast ein Anspruch auf Ausgleichs­zahlung nach Art.7 der Fluggast­rechte­verordnung (VO) zu. Die betriebs­wirtschaft­liche Entscheidung zur Umplanung des Flugbetriebs stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO dar. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Dezember 2015 änderte eine Flugge­sell­schaft ihren Flugplan, da witte­rungs­bedingt ein Anflug auf den Flughafen Boa Vista nicht möglich war. Durch die Umplanung konnte ein Flug von Las Palmas nach Hannover nicht pünktlich durchgeführt werden. Der Flug erreichte sein Ziel mit einer Verspätung von mehr als sieben Stunden. Ein davon betroffener Fluggast klagte anschließend auf Zahlung einer Ausgleichsleistung. Die Flugge­sell­schaft berief sich auf außer­ge­wöhnliche Umstände.

Anspruch auf Ausgleichs­zahlung aufgrund Flugverspätung

Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach Art. 7 VO ein Anspruch auf Ausgleichszahlung zu. Die Flugge­sell­schaft könne sich nicht auf einen außer­ge­wöhn­lichen Umstand im Sinne von Art. 5 Abs. 3 VO berufen.

Änderung des Flugbetriebs stellt keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar

Zwar können Wetterverhältnisse, die der Durchführung eines einzelnen Fluges entgegenstehen, auch hinsichtlich weiterer Flüge außer­ge­wöhnliche Umstände darstellen, so das Amtsgericht. Dies setze aber voraus, dass sie zu einer Entscheidung des Flugver­kehrs­ma­na­gements führen, die zur Folge habe, dass es bei einem oder mehreren Flügen des betreffenden Flugzeugs zu einer großen Verspätung komme. Ein solcher Fall habe hier hingegen nicht vorgelegen. Der von der Flugge­sell­schaft genannte Umstand habe nicht den Flug des Klägers betroffen, sondern einen ganz anderen Flugumlauf. Die Maschine des Klägers sei nicht betroffen gewesen, weil diese nicht auf Boa Vista habe landen sollen. Die Flugge­sell­schaft habe den Umlauf des Klägers unterbrochen, der von den Wetter­ver­hält­nissen auf Boa Vista nicht betroffen gewesen sei. Die Entscheidung, welcher Flugumlauf unterbrochen werde, sei eine betrie­bs­wirt­schaftliche Entscheidung und stelle keinen außer­ge­wöhn­lichen Umstand dar.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2017, 144/rb)

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