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- RRa 2017, 16Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa), Jahrgang: 2017, Seite: 16
Amtsgericht Hannover Urteil18.12.2015
Reiseveranstalter haftet für verpassten Flug aufgrund ZugverspätungHaftungsausschluss für Zugverspätung muss für Reisenden deutlich erkennbar sein
Vermittelt ein Reiseveranstalter aus Sicht eines Durchschnittsreisenden mit seinem Gesamtverhalten den Eindruck, dass er den Bahntransfer zum Flughafen als eigene Leistung anbietet, haftet er für die Folgen einer Zugverspätung. Will er eine Haftung ausschließen, muss er dies dem Reisenden deutlich erkennbar machen. Zweifel und Unklarheiten gehen zu Lasten des Reiseveranstalters. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hannover hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2015 verpasste ein Ehepaar aufgrund einer erheblichen Zugverspätung ihren Flug von Düsseldorf nach Thailand. Sie mussten daher Ersatztickets zum Preis von ca. 1.676 EUR kaufen. Der Ehemann vertrat die Meinung, dass die Zugfahrt zum Flughafen Bestandteil des Reisevertrags sei und verlangte daher von der Reiseveranstalterin die Erstattung der Ticketkosten. Da diese eine Erstattung ablehnte, erhob der Ehemann Klage.
Anspruch auf Erstattung der Flugticketkosten
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Erstattung der Flugticketkosten gemäß § 651 c Abs. 3 BGB zu. Aufgrund des Gesamtverhaltens der Beklagten sei für einen Durchschnittsreisenden der Eindruck vermittelt worden, sie biete den Bahntransfer als eigene Leistung an.
Gesamteindruck vermittelte Bahnfahrt als Leistung der Reiseveranstalterin
In der Reisebestätigung sei die Zugfahrt kommentarlos als Reiseleistung direkt unter dem Reisepreis aufgeführt worden, so das Amtsgericht. In der Katalogbeschreibung habe die Beklagte unter der Rubrik "Vorteile" mit dem Bahntransfer neben den übrigen aufgeführten Reiseleistungen geworben. Zudem sei in der übermittelten Flugplanbestätigung die Bahnfahrt neben der Flugleistung und dem gebuchten Hotel unter dem Briefkopf der Beklagten und dem Stichwort "Persönlicher Reiseplan" aufgelistet worden. Auf dem Zugticket habe sich die Beklagte selbst als Vertragspartnerin bezeichnet. Ferner habe sich auf ihm ihr Logo befunden.
Haftungsausschluss für Zugverspätung muss für Reisenden deutlich erkennbar sein
Will der Reiseveranstalter nicht für Mängel der Zuganreise haften, müsse er dies nach Auffassung des Amtsgerichts seinem Kunden gegenüber deutlich kommunizieren. Er müsse deutlich in seiner Reiseausschreibung, seiner Reisebestätigung und in einem Informationsschreiben darauf hinweisen, dass die Zugfahrt lediglich in Kooperation mit der Bahn durchgeführt werde und der Reisende für seine rechtzeitige Anreise zum Flughafen selbst verantwortlich sei. Bei Zweifeln und Unklarheiten sei jedoch von einer Eigenleistung des Veranstalters auszugehen. So habe der Fall hier gelegen.
Kein deutlicher Haftungsausschluss
Die Aufforderung der Beklagten eine Zugverbindung zu wählen, die ein Erreichen des Flughafens zwei Stunden vor dem Start sicherstellt, habe nach Ansicht des Amtsgerichts nicht dazu geführt, dass es sich aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsreisenden nicht um eine Leistung der Beklagten handele. Denn ein Durchschnittsreisender sehe darin lediglich die Aufforderung zur pünktlichen Anreise. Zwar befinde sich in den AGB unter dem Wort "Haftung" der Hinweis, dass der Reisende für seine rechtzeitige Anreise selbst verantwortlich sei. Dieser Hinweis sei aber zum einen nicht besonders hervorgehoben, noch müsse ein Reisender aufgrund des übrigen Gesamtverhaltens der Beklagten davon ausgehen, unter dem Begriff "Haftung" zu erfahren, selbst für die Zuganreise verantwortlich zu sein.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 20.04.2017
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (zt/RRa 2017, 16/rb)
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