15.11.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.
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Amtsgericht Hannover Urteil28.05.2014

Hausverkäufer muss sich eigen­verantwortliche Verhandlungen und falsche Aussagen des Maklers als eigenes Handeln zurechnen lassenKäufer hat Anspruch auf Minderung des Kaufpreises nach Falschangaben

Der Käufer eines Hauses darf sich grundsätzlich auf die Informationen des Verkäufers und des Maklers verlassen. Wird der Käufer vom Makler arglistig getäuscht, weil dieser für den Eigentümer eigen­ver­ant­wortlich Verhandlungen führt und durch falsche Angabe "ins Blaue hinein" macht, muss sich der Verkäufer das Handeln des Maklers als eigenes zurechnen lassen. Dies entschied das Amtsgericht München und verurteilte einen Hausverkäufer dazu, an die Käuferin des Hauses 1.832,01 Euro zu zahlen, weil die Käuferin vom Makler falsche Angaben zum Öltank des Hauses erhalten hatte.

Die beiden streitenden Parteien des zugrunde liegenden Verfahrens schlossen am 11. November 2011 einen notariellen Kaufvertrag über ein Drei-Familienhaus mit Gewerbeeinheit in Langenhagen zum Preis von 275.000 Euro. Der Verkäufer, der das Grundstück von seiner Tante geerbt hatte, teilte dem beauftragten Makler mit, dass der im Garten des Hauses befindliche Öltank verfüllt worden sei. Diese Information gab der Makler an die Käuferin weiter. Nachträglich stellte sich heraus, dass der Öltank weder entleert, noch verfüllt worden war. Die Kosten der Entleerung und Verfüllung sind die Klagforderung. Der Beklagte berief sich darauf, dass er als Erbe nicht genau über den Öltank informiert gewesen sei. Er habe erst später von seiner Schwester erfahren, dass diese bezüglich des Zustands des Öltanks nicht sicher sei und habe dies dann dem Makler mitgeteilt. Der Makler habe ihm mitgeteilt, dass die Käuferin das Haus kaufen wolle und über den Öltank informiert sei. Die Information wurde nicht an die Käuferin weitergegeben.

Verkäufer muss sich Handeln des Maklers als eigenes zurechnen lassen

Das Amtsgericht Hannover entschied, dass sich der Verkäufer nicht auf einen vertraglich vereinbarten Gewähr­leis­tungs­aus­schluss zu Ansprüchen aus dem Boden­schutz­gesetz berufen kann, da die Käuferin insoweit arglistig getäuscht wurde. Es besteht für jeden Vertragspartner die Pflicht, keine Umstände vorzuspiegeln, die in Wirklichkeit nicht vorliegen. Durch die Aufnahme der Regelung von Ansprüchen nach dem Boden­schutz­gesetz in den notariellen Kaufvertrag hat die Käuferin hinreichend deutlich gemacht, dass ihr dieser Bereich wichtig ist. Soweit der Makler die richtige Information nicht an die Käuferin weitergab, hat sich der Verkäufer dies zurechnen zu lassen. Zwar haftet eine Vertragspartei für den Bereich der Maklertätigkeit nicht für den Makler, handelt der Makler aber verein­ba­rungsgemäß in Bereichen auf, die typischerweise einer Vertragspartei obliegen und führt für den Eigentümer eigen­ver­ant­wortlich Verhandlungen, tritt er als deren Erfül­lungs­gehilfe auf. Daher muss sich der Verkäufer das Handeln des Maklers als eigenes zurechnen lassen. Der Makler hat durch die falsche Angabe "ins Blaue hinein" die Käuferin arglistig getäuscht. Ein Käufer darf sich grundsätzlich auf die Informationen des Verkäufers und seines Erfül­lungs­ge­hilfen verlassen, es ist nicht seine Aufgabe, die erteilten Informationen zu überprüfen.

Quelle: Amtsgericht Hannover/ra-online

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