Amtsgericht Hannover Urteil24.09.2025
Restaurantinhaber für falsch deklarierten Döner Kebap zu Geldstrafe verurteiltVerurteilung für Inverkehrbringen eines Lebensmittels mit irreführender Bezeichnung
Ein 52-Jähriger wurde wegen Inverkehrbringens eines Lebensmittels mit irreführender Bezeichnung zu einer Geldstrafe in Höhe von 720,00€ verurteilt.
Der Angeklagte betrieb gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten Dritten als alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer seit Ende 2016 ein Restaurant auf dem Engelbosteler Damm in der Nordstadt von Hannover. Im Rahmen einer Kontrolle am 22.09.2023 wurde er von der Landeshauptstadt darauf hingewiesen, dass er das in seinem Laden angebotene Fleischprodukt nicht "Döner Kebap" nennen darf, da es den Anforderungen der Leitsätze für Fleisch- und Fleischerzeugnisse für "Döner Kebap" nicht entsprach. So wies der angebotene "Lamm-Döner" einen erhöhten bis ausschließlichen Anteil von Jungbullenfleisch auf. Auch der "Kalbs-Döner" entsprach in seiner Zusammensetzung aus Kalb- und Rindfleisch nicht der Verkehrsauffassung. In der Folgezeit unterließ er es, eine Korrektur der Falschbezeichnung u.a. durch Ausarbeitung neuer Karten oder Flyer vorzunehmen. Aufgrund der unzutreffenden Bezeichnung wurde bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, er würde Döner Kebap enthalten.
Auch an einem weiteren Kontrolltermin am 30.11.2023 bestand der Mangel fort.
Das Gewerbe ist mittlerweile abgemeldet.
Mit Strafbefehl vom 01.04.2025 setzte das Gericht eine Gesamtgeldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00€ fest.
Nachdem der Angeklagte über seinen Verteidiger Einspruch eingelegt hatte, wurde Termin zur Hauptverhandlung auf den 24.09.2025 bestimmt. Der Angeklagte beschränkte wenige Tage vor der Hauptverhandlung seinen Einspruch auf die Tagessatzhöhe, sodass das Gericht im schriftlichen Beschlussverfahren entschied. Angesichts des Bürgergeldbezuges setzte das Gericht eine Tagessatzhöhe von 18,00€ fest.
Gegen den Beschluss kann noch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde binnen einer Woche eingelegt werden. Der Strafbefehl ist hinsichtlich des Schuldspruchs und der Anzahl der Tagessätze rechtskräftig.
Die Verurteilung erfolgte auf Grund von § 59 Lebensmittel- und Futtergesetzbuches (LFGB) und
§ 11 LFGB.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 29.09.2025
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)