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02.10.2025 
Sie sehen einen Dönerspieß bei der Zubereitung und einen Verkäufer unscharf im Hintergrund.

Dokument-Nr. 35434

Sie sehen einen Dönerspieß bei der Zubereitung und einen Verkäufer unscharf im Hintergrund.
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Amtsgericht Hannover Urteil24.09.2025

Restau­ran­t­inhaber für falsch deklarierten Döner Kebap zu Geldstrafe verurteiltVerurteilung für Inver­kehr­bringen eines Lebensmittels mit irreführender Bezeichnung

Ein 52-Jähriger wurde wegen Inver­kehr­bringens eines Lebensmittels mit irreführender Bezeichnung zu einer Geldstrafe in Höhe von 720,00€ verurteilt.

Der Angeklagte betrieb gemeinsam mit einem gesondert Verfolgten Dritten als allein­ver­tre­tungs­be­rech­tigter Geschäftsführer seit Ende 2016 ein Restaurant auf dem Engelbosteler Damm in der Nordstadt von Hannover. Im Rahmen einer Kontrolle am 22.09.2023 wurde er von der Landes­hauptstadt darauf hingewiesen, dass er das in seinem Laden angebotene Fleischprodukt nicht "Döner Kebap" nennen darf, da es den Anforderungen der Leitsätze für Fleisch- und Fleisch­er­zeugnisse für "Döner Kebap" nicht entsprach. So wies der angebotene "Lamm-Döner" einen erhöhten bis ausschließ­lichen Anteil von Jungbul­len­fleisch auf. Auch der "Kalbs-Döner" entsprach in seiner Zusammensetzung aus Kalb- und Rindfleisch nicht der Verkehr­s­auf­fassung. In der Folgezeit unterließ er es, eine Korrektur der Falsch­be­zeichnung u.a. durch Ausarbeitung neuer Karten oder Flyer vorzunehmen. Aufgrund der unzutreffenden Bezeichnung wurde bei dem Verbraucher der Eindruck erweckt, er würde Döner Kebap enthalten.

Auch an einem weiteren Kontrolltermin am 30.11.2023 bestand der Mangel fort.

Das Gewerbe ist mittlerweile abgemeldet.

Mit Strafbefehl vom 01.04.2025 setzte das Gericht eine Gesamt­geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 50,00€ fest.

Nachdem der Angeklagte über seinen Verteidiger Einspruch eingelegt hatte, wurde Termin zur Haupt­ver­handlung auf den 24.09.2025 bestimmt. Der Angeklagte beschränkte wenige Tage vor der Haupt­ver­handlung seinen Einspruch auf die Tagessatzhöhe, sodass das Gericht im schriftlichen Beschluss­ver­fahren entschied. Angesichts des Bürger­geld­bezuges setzte das Gericht eine Tagessatzhöhe von 18,00€ fest.

Gegen den Beschluss kann noch das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde binnen einer Woche eingelegt werden. Der Strafbefehl ist hinsichtlich des Schuldspruchs und der Anzahl der Tagessätze rechtskräftig.

Die Verurteilung erfolgte auf Grund von § 59 Lebensmittel- und Futter­ge­setz­buches (LFGB) und

§ 11 LFGB.

Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (pm/pt)

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