Im zugrunde liegenden Fall hielt die beklagte Mieterin in einer 3-Zimmer-Wohnung fünf Chinchillas. Im Mietvertrag war vereinbart:
"Das Halten von Tieren mit Ausnahme von Kleintieren, wie beispielsweise Zierfischen und Wellensittichen, bedarf der Einwilligung des Vermieters."
Die Vermieterin erteilte die Einwilligung zur Haltung von einem Chinchilla. Sie meinte aber, dass fünf Chinchillas nicht mehr unter den Begriff "Kleintiere" zählen und klagte auf Entfernung von vier der fünf Tiere.
Das Amtsgericht Hanau entschied gegen die Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Entfernung der Tiere nicht zugestanden. Denn die Haltung der Tiere habe keinen vertragswidrigen Gebrauch dargestellt. Bei der Haltung von fünf Chinchillas habe es sich um eine erlaubnisfreie Kleintierhaltung gehandelt.
Bei Chinchillas handele es sich um Kleintiere, so das Amtsgericht weiter. Bei der Bewertung eines Tieres als Kleintier spielen Faktoren, wie Größe und Gewicht sowie die Belästigungen und Störungen, die von den Tieren ausgehen, eine Rolle. Davon ausgehend konnte hier von Kleintieren ausgegangen werden. Weder gehen von Chinchillas übermäßige Lärm- noch Geruchsbelästigungen aus.
Eine besondere Gefährlichkeit sei nach Ansicht des Amtsgerichts bei Chinchillas auch nicht festzustellen. Zwar könne ein Tier beim Hinhalten eines Fingers einen Probebiss tätigen, dies reiche für die Annahme einer besonderen Gefährlichkeit aber nicht aus.
Des Weiteren ergebe sich nicht aufgrund der Zahl der Tiere ein vertragswidriger Gebrauch der Wohnung. Die Haltung von Chinchillas in zwei großen Käfigen, führe nicht dazu, dass die Mietsache übermäßig belastet werde.
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass teilweise subjektive Faktoren, wie Abscheu oder Ekel, der Bevölkerung miteinbezogen werden. Ob solche Faktoren berücksichtigt werden müssen, erscheine fraglich. Denn die Abgrenzung zwischen Kleintieren und sonstigen Haustieren werde eigentlich in objektiver Art und Weise vorgenommen. Eine Entscheidung dazu konnte hier aber ausbleiben, da nach Auffassung des Amtsgerichts gegen Chinchillas keine Vorbehalte in der Bevölkerung bestehen.
Aufgrund der Größe der Käfige, haben keine tierschutzrechtlichen Bedenken gegen die Haltung der Chinchillas in den Käfigen bestanden. Die Käfige hatten einen Rauminhalt von ca. ,75 qm bei einer Abmessung von bis zu 1 x 1,25 x ,6 m.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.12.2012
Quelle: Amtsgericht Hanau, ra-online (zt/WuM 2002, 91/rb)