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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 17889

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Urteil15.03.1979Amtsgericht Hamburg78 C 18/79
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1980, 197Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1980, Seite: 197
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg Urteil15.03.1979

Vermieter muss Einbau eines Türspions zustimmenKenntnis der vor Wohnungstür stehenden Person ist schützenswertes Interesse des Mieters

Möchte der Mieter in seiner Wohnungstür einen Türspion einbauen, um damit zu wissen, wer vor seiner Wohnungstür steht, so muss der Vermieter dem Einbau zustimmen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall wollten die Mieter einer in einem Hochhaus liegenden Wohnung in ihrer Wohnungstür einen Türspion einbauen. Der Vermieter verweigerte aber sein Einverständnis. Er führte an, dass durch die Türschließ- sowie der Sprechanlage eine ausreichende Zugangs­kon­trolle gewährleistet sei. Daraufhin erhoben die Mieter Klage auf Zustimmung.

Anspruch auf Zustimmung zum Einbau eines Türspions bestand

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Anspruch auf Zustimmung zum Einbau des Türspions zugestanden. Die Mieter hätten ein schützenwertes Interesse daran, erfahren zu dürfen, wer vor ihrer Wohnungstür steht. In diesem Zusammenhang verwies das Gericht darauf, dass gerade in Hochhäusern angesichts der Anonymität eine hohe Einbruchsgefahr bestehe und die Schließ- bzw. Sprechanlage keine ausreichende Zugangs­kon­trolle gewährleiste.

Möglicher Anspruch auf Wieder­her­stellung nach Mietver­tragsende

Nach Auffassung des Amtsgerichts könne dem Vermieter jedoch nach Mietver­tragsende ein Anspruch auf Wiederherstellung und somit Ausbau des Türspions zustehen.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1980, 197/rb)

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