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18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 16576

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Urteil30.11.1981Amtsgericht Hamburg37 b C 125/81
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1985, 256Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1985, Seite: 256
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg Urteil30.11.1981

Vermieter muss Erlaubnis zum Einbau eines Türspions erteilenTürspion dient der Lebensführung in der Wohnung

Ein Türspion dient der Lebensführung im Rahmen des Wohnzwecks. Daher ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet die Erlaubnis zum Einbau eines Türspions durch den Mieter zu erteilen. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall wollte ein Mieter einen Türspion in seine Wohnungstür installieren. Da der Vermieter befürchtete dieser werde genutzt, um die Mitmieter auszuspionieren, verweigerte er seine Zustimmung. Der Mieter akzeptierte dies jedoch nicht und erhob Klage.

Anspruch auf Zustimmung bestand

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters. Denn der Vermieter sei verpflichtet gewesen die Genehmigung zum Einbau des Türspions zu erteilen. Insofern sei zu beachten gewesen, dass ein Türspion der Abgeschlos­senheit der Privatsphäre dient. Er biete die Möglichkeit unwillkommene Besucher vor einer persönlichen Kontaktaufnahme den Zutritt zur Wohnung zu verweigern. Zudem müsse der Vermieter grundsätzlich baulichen Veränderungen der Mietsache durch den Mieter zustimmen, die der Lebensführung im Rahmen des Wohnzwecks dienen.

Missbrauch des Türspions kann zivil- und strafrechtlich geahndet werden

Sollte der Mieter tatsächlich den Türspion dazu missbrauchen, andere Hausbewohner zu belästigen, so stehen dem Vermieter und den Betroffenen nach Auffassung des Amtsgerichts zivil- und strafrechtliche Sankti­o­ns­mög­lich­keiten zur Verfügung.

Quelle: Amtsgericht Hellweg, ra-online (zt/WuM 1985, 256/rb)

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