Amtsgericht Hamburg Beschluss05.05.2014
Verstoß gegen Verbot der Zusendung unerwünschter Werbemails begründet Verhängung eines OrdnungsgeldesVorliegen einer Einwilligung zu Werbemails kann durch Double-Opt-In-Verfahren sichergestellt werden
Wurde es einem Unternehmen mittels einer gerichtlichen Unterlassungsverfügung untersagt an einen Verbraucher Werbemails zu verschicken und verstößt das Unternehmen dagegen, so rechtfertigt dies die Verhängung eines Ordnungsgeldes. Um sicherzustellen, dass der Verbraucher in die Zusendung von Werbemails eingewilligt hat, kann das Double-Opt-In-Verfahren angewendet werden. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Verbraucher erwirkte im November 2012 vor dem Amtsgericht Hamburg eine Unterlassungsverfügung gegen eine Online-Partnervermittlung. Hintergrund dessen war, dass die Online-Partnervermittlung dem Verbraucher unerwünscht E-Mail-Werbung zusandte. Trotz der Unterlassungsverfügung erhielt der Verbraucher im Januar 2014 innerhalb von acht Tagen unerwünscht 80 E-Mails von der Partnervermittlung. Diese enthielten die Benachrichtigung, dass sich Mitglieder der Plattform für das Profil des Verbrauchers interessierten und sich der Verbraucher direkt mit den Interessenten in Verbindung treten sollte. Die Zusendung der E-Mails hatte seinen Grund darin, dass unbekannte Dritte eigenmächtig die neue E-Mail-Adresse des Verbrauchers nutzten um ihn bei der Online-Partnervermittlung ohne Angaben eines Namens anzumelden. Der Verbraucher sah jedenfalls in der Zusendung der E-Mails Werbung und somit einen Verstoß gegen die Unterlassungsverfügung. Er beantragte daher die Verhängung eines Ordnungsgeldes.
Verhängung eines Ordnungsgeldes wegen verbotener Zusendung von Werbemails
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Verbrauchers und verhängte gegen die Online-Partnervermittlung ein Ordnungsgeld von 3.000 EUR. Denn die Partnervermittlung habe ohne das Einverständnis des Verbrauchers Werbemails verschickt und somit gegen die Unterlassungsverfügung verstoßen. In diesem Zusammenhang sei es unerheblich gewesen, dass die versandten E-Mails ihren Ausgangspunkt in der Kontaktanfrage anderer Nutzer der Plattform hatten.
E-Mails stellten Werbung dar
Nach Ansicht des Amtsgerichts haben die E-Mails auch Werbung dargestellt. Sie sollten den Verbraucher nämlich dazu animieren eine kostenpflichtige Premium-Mitgliedschaft abzuschließen. Denn nur durch eine solche Mitgliedschaft sei es uneingeschränkt möglich gewesen Nachrichten oder Bilder mit anderen Nutzern auszutauschen und sie somit kennenzulernen.
Fehlendes Double-Opt-In-Verfahren begründete Verschulden der Online-Partnervermittlung
Die Online-Partnervermittlung habe nach Auffassung des Amtsgerichts auch schuldhaft gehandelt. Der Vorwurf sei darin zu sehen gewesen, dass sie den Versandt der Werbemails auf die missbräuchliche Registrierung der E-Mail-Adresse des Verbrauchers durch eine Dritten hin zuließ. Sie hätte zum Beispiel durch ein Double-Opt-In-Verfahren sicherstellen müssen, dass die Einwilligung des Verbrauchers vorliegt. Im Rahmen dieses Verfahrens erhalte der Inhaber einer E-Mail-Adresse nach der Anmeldung eine Nachricht mit der Aufforderung, die Anmeldung durch das Öffnen der in der Nachricht enthaltenen Internetadresse zu bestätigen (Check-Mail). Durch das Aufrufen des Links stimme der Verbraucher dem Empfang von Werbemails zu. Dadurch könne verhindert werden, dass eine E-Mail-Adresse ohne Einverständnis verwendet wird. Denn eine ausbleibende Reaktion auf die Check-Mail wirke als Ablehnung.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)