13.12.2024
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Amtsgericht Hamburg Urteil26.10.2023

Eigen­bedarfs­kündigung wegen Nutzung des Mehrfa­mi­li­en­hauses als Einfamilienhaus ohne Vorliegen einer Baugenehmigung für den Umbau unwirksamOhne Baugenehmigung liegt unzulässige Vorrats­kün­digung vor

Befinden sich in einem Wohnhaus mehrere Wohnungen und will der Eigentümer das Haus künftig als Einfamilienhaus selber nutzen, so sind die entsprechenden Eigen­bedarfs­kündigungen unwirksam, wenn für den Umbau keine Baugenehmigung vorliegt. Es liegt dann eine unzulässige Vorrats­kün­digung vor. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1936 wurde ein Einfamilienhaus in Hamburg derart umgebaut, dass drei unabhängige Wohnungen entstanden. Im Jahr 2021 plante der nunmehrige Eigentümer des Hauses den Rückbau in ein Einfamilienhaus, um dieses mit seiner Familie selber zu nutzen. Er kündigte daher sämtlichen Mietparteien wegen Eigenbedarfs. Eine Baugenehmigung für den Umbau hatte der Eigentümer aber noch nicht. Da sich eine Mieterin weigerte die Kündigung zu akzeptieren, erhob der Eigentümer Räumungsklage.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen den Eigentümer. Ihm stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die Eigenbedarfskündigung unwirksam sei. Es liege eine unzulässige Vorratskündigung vor, da die Baugenehmigung für den Umbau nicht vorliege. Ohne die Genehmigung sei der Umbau in ein Einfamilienhaus in rechtlich zulässiger Weise nicht umsetzbar.

Unzulässigkeit einer Kündigung ins Blaue hinein

Ein Vermieter dürfe erst dann kündigen, so das Amtsgericht, wenn seine Planung ein Stadium erreicht habe, in dem beurteilt werden kann, ob die Verwirklichung des Planes eine Kündigung rechtfertigt. Es genüge insofern, dass der Umbau geneh­mi­gungsfähig ist und die Genehmigung beantragt wurde bzw. dies bis zum Abhalf der Kündigungsfrist zu erwarten ist. Eine Kündigung ins Blaue hinein ohne entsprechende verlässliche baustatische und bauge­n­eh­mi­gungs­rechtliche Vorprüfung sei nicht ausreichend.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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