18.10.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 32295

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Urteil27.06.2022Amtsgericht Hamburg49 C 13/22
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2022, 1011Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1011
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Amtsgericht Hamburg Urteil27.06.2022

Erhöhung der Betriebs­kosten­voraus­zahlungen nicht mit etwaig zu erwartenden Kosten­stei­ge­rungen begründbarErhöhung kann mit Ergebnis der Betriebs­kosten­abrechnung begründet werden

Eine Erhöhung der Betriebs­kosten­voraus­zahlungen kann nicht mit einer etwaig zu erwartenden Kosten­stei­gerung begründet werden. Vielmehr kommt es gemäß § 560 Abs. 4 BGB allein auf das Ergebnis der Betriebs­kosten­abrechnung an. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Hamburg über die Zulässigkeit einer Erhöhung der Betrie­bs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen um ca. 45 €. Die Vermieterin hatte die Erhöhung mit einer nicht näher spezifizierten zu erwartenden Kostensteigerung begründet.

Unzulässigkeit der Erhöhung der Betrie­bs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Vermieterin. Die Erhöhung der Betrie­bs­kos­ten­vor­aus­zah­lungen sei unzulässig. Denn eine solche könne nicht mit einer etwaig zu erwartenden Kosten­stei­gerung begründet werden. Vielmehr komme es gemäß § 560 Abs. 4 BGB ausdrücklich auf das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung an.

Formu­la­r­ver­trag­liches Anpassungsrecht der Betrie­bs­kos­tenhöhe

Jedoch können die Vertrags­parteien nach Ansicht des Amtsgerichts formu­la­r­ver­traglich ein beiderseitiges Anpassungsrecht der Betrie­bs­kos­tenhöhe durch zugangs­be­dürftige Erklärung bei Kosten­än­de­rungen aufgrund von geänderten Bezugspreisen vereinbaren. Eine solche Vereinbarung lag hier nicht vor.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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