Dokument-Nr. 32295
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- GE 2022, 1011Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2022, Seite: 1011
Amtsgericht Hamburg Urteil27.06.2022
Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen nicht mit etwaig zu erwartenden Kostensteigerungen begründbarErhöhung kann mit Ergebnis der Betriebskostenabrechnung begründet werden
Eine Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen kann nicht mit einer etwaig zu erwartenden Kostensteigerung begründet werden. Vielmehr kommt es gemäß § 560 Abs. 4 BGB allein auf das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung an. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall stritten sich die Parteien eines Mietvertrags über eine Wohnung im Jahr 2022 vor dem Amtsgericht Hamburg über die Zulässigkeit einer Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen um ca. 45 €. Die Vermieterin hatte die Erhöhung mit einer nicht näher spezifizierten zu erwartenden Kostensteigerung begründet.
Unzulässigkeit der Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Vermieterin. Die Erhöhung der Betriebskostenvorauszahlungen sei unzulässig. Denn eine solche könne nicht mit einer etwaig zu erwartenden Kostensteigerung begründet werden. Vielmehr komme es gemäß § 560 Abs. 4 BGB ausdrücklich auf das Ergebnis der Betriebskostenabrechnung an.
Formularvertragliches Anpassungsrecht der Betriebskostenhöhe
Jedoch können die Vertragsparteien nach Ansicht des Amtsgerichts formularvertraglich ein beiderseitiges Anpassungsrecht der Betriebskostenhöhe durch zugangsbedürftige Erklärung bei Kostenänderungen aufgrund von geänderten Bezugspreisen vereinbaren. Eine solche Vereinbarung lag hier nicht vor.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 28.10.2022
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
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