Dokument-Nr. 22931
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- NZM 2000, 618Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 618
- WuM 1999, 687Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1999, Seite: 687
- Schlüssel für Geschäftsräume aus dem Auto gestohlen – Verstoß gegen die ObhutspflichtKammergericht Berlin, Urteil11.02.2008, 8 U 151/07
- Diebstahl des Haus- und Wohnungsschlüssels: Mieter bei fehlendem Verschulden nicht verpflichtet Austausch der Schlösser zu bezahlenAmtsgericht Spandau, Urteil20.12.2012, 6 C 546/12
Amtsgericht Hamburg Urteil26.08.1999
Kein Schadensersatzanspruch des Vermieters wegen Austausch des Haustürschlosses bei unverschuldetem Diebstahl der HaustürschlüsselMieter haftet nicht für Verlust der Haustürschlüssel
Wird einem Mieter der Haustürschlüssel aus dem Rucksack gestohlen und trägt er an dem Diebstahl kein Verschulden, so muss er nicht für den Austausch des Haustürschlosses haften. Dem Vermieter steht in diesem Fall kein Schadensersatzanspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieterin einer Wohnung wurde aus ihrem Rucksack der Haustürschlüssel gestohlen. Die Vermieter sahen sich dadurch veranlasst, das Haustürschloss auszuwechseln. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 1.270 DM verlangte sie von der Mieterin ersetzt. Da sich diese weigerte, dem nachzukommen, erhoben die Vermieter Klage.
Kein Schadenersatzanspruch aufgrund Diebstahls der Haustürschlüssel
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Vermieter. Ihnen habe kein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Denn die Mieterin habe ihre Obhutspflicht hinsichtlich des ihr überlassenen Haustürschlüssels nicht verletzt. Ihr sei an dem Diebstahl kein Verschulden anzulasten gewesen.
Kein Sorgfaltsverstoß aufgrund Aufbewahrung der Schlüssel mitsamt Ausweispapieren
Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Mieterin nicht gegen ihre Sorgfaltspflichten verstoßen, weil sie den Haustürschlüssel mitsamt ihrer Ausweispapiere im Rucksack aufbewahrte. Es sei durchaus üblich, bei Verwendung beispielsweise einer Handtasche Gegenstände wie Geld, Schlüssel und Papiere in dieser Handtasche zu verwahren. Diese gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass nicht stets Kleidungstücke mit Taschen getragen werden, in denen eine getrennte Unterbringung möglich sei.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.07.2016
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1999. 687/rb)
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