21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 22931

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Urteil26.08.1999Amtsgericht Hamburg47 C 178/99
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NZM 2000, 618Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2000, Seite: 618
  • WuM 1999, 687Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1999, Seite: 687
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg Urteil26.08.1999

Kein Schadens­ersatz­anspruch des Vermieters wegen Austausch des Haustür­schlosses bei unverschuldetem Diebstahl der Haustür­sch­lüsselMieter haftet nicht für Verlust der Haustür­sch­lüssel

Wird einem Mieter der Haustür­sch­lüssel aus dem Rucksack gestohlen und trägt er an dem Diebstahl kein Verschulden, so muss er nicht für den Austausch des Haustür­schlosses haften. Dem Vermieter steht in diesem Fall kein Schadens­ersatz­anspruch zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieterin einer Wohnung wurde aus ihrem Rucksack der Haustürschlüssel gestohlen. Die Vermieter sahen sich dadurch veranlasst, das Haustürschloss auszuwechseln. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von ca. 1.270 DM verlangte sie von der Mieterin ersetzt. Da sich diese weigerte, dem nachzukommen, erhoben die Vermieter Klage.

Kein Schaden­er­satz­an­spruch aufgrund Diebstahls der Haustür­sch­lüssel

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Vermieter. Ihnen habe kein Anspruch auf Schadensersatz zugestanden. Denn die Mieterin habe ihre Obhutspflicht hinsichtlich des ihr überlassenen Haustür­sch­lüssels nicht verletzt. Ihr sei an dem Diebstahl kein Verschulden anzulasten gewesen.

Kein Sorgfalts­verstoß aufgrund Aufbewahrung der Schlüssel mitsamt Ausweispapieren

Nach Auffassung des Amtsgerichts habe die Mieterin nicht gegen ihre Sorgfalts­pflichten verstoßen, weil sie den Haustür­sch­lüssel mitsamt ihrer Ausweispapiere im Rucksack aufbewahrte. Es sei durchaus üblich, bei Verwendung beispielsweise einer Handtasche Gegenstände wie Geld, Schlüssel und Papiere in dieser Handtasche zu verwahren. Diese gelte insbesondere in Anbetracht dessen, dass nicht stets Kleidungstücke mit Taschen getragen werden, in denen eine getrennte Unterbringung möglich sei.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1999. 687/rb)

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