Dokument-Nr. 25176
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- WuM 1996, 30Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1996, Seite: 30
- Bauarbeiten und Fassaden-Gerüst: Mietminderung bei eingerüstetem und mit Folie verklebtem WohnhausAmtsgericht Mainz, Urteil28.11.1996, 10 C 49/96
- Mietminderung wegen Baugerüst, gestörtem Fernsehempfang, sehr lauten Bauarbeiten und verschmutztem TreppenhausLandgericht Berlin, Urteil12.04.1994, 63 S 439/93
Amtsgericht Hamburg Urteil24.08.1995
Zulässige Mietminderung von 15 % aufgrund Baugerüstes mit PlanenBeeinträchtigung der Wohnnutzung durch Verdunklung, fehlende Balkonnutzung, umherlaufenden Bauarbeitern und erhöhter Einbruchsgefahr
Eine Mietminderung von 15 % ist nicht zu beanstanden, wenn es aufgrund eines Baugerüstes mit Planen zu einer Beeinträchtigung der Wohnnutzung aufgrund der Verdunkelung, der fehlenden Nutzung der Balkone, umherlaufender Bauarbeiter und der erhöhten Einbruchsgefahr kommt. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte eine Wohnungsmieterin eine Mietminderung von 15 %. Hintergrund dessen war, dass das Haus für drei Monate im Sommer 1994 eingerüstet und mit Planen verhängt war. Da sich die Vermieterin weigerte ein Minderungsrecht anzuerkennen, erhob die Mieterin Klage.
Recht zur Mietminderung aufgrund Baugerüstes mit Planen
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieterin. Sie habe die Miete um 15 % mindern dürfen. Denn die Wohnnutzung sei aufgrund der Verdunkelung der Wohnung, der fehlenden Nutzung der Balkone, den auf den Gerüsten umherlaufenden Bauarbeitern sowie der erhöhten Einbruchsgefahr beeinträchtigt gewesen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2017
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 1996, 30/rb)
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