21.11.2024
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Dokument-Nr. 27127

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Amtsgericht Hamburg Urteil12.07.2018

Vorliegen einer Buchungs­be­stä­tigung für Flug auch bei Übermittlung durch FlugvermittlerBuchungs­be­stä­tigung muss nicht von Flugge­sell­schaft kommen

Eine Buchungs­be­stä­tigung für einen Flug im Sinne von Art. 3 Abs. 2 a) der Flug­gast­rechte­verordnung (VO) liegt nicht erst dann vor, wenn diese von der Flugge­sell­schaft kommt. Es genügt auch eine Bestätigung durch den Flugvermittler. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Über einen Flugvermittler hatte ein Mann für sich und acht weitere Personen ein Hin- und Rückflug für die Strecke Hamburg - Krakau für Juli 2017 gebucht. Der Rückflug sollte am 16. Juli stattfinden. Für dieses Datum erhielt der Reisende vom Vermittler eine Buchungsbestätigung. Aufgrund eines Fehlers buchte die Fluggesellschaft den Rückflug aber auf den 14. Juni. Aufgrund dessen wurde der Reisegruppe am 16. Juli das Einchecken am Flughafen von der Flugge­sell­schaft verweigert. Der Reisende klagte daher gegen die Flugge­sell­schaft auf Zahlung einer Entschädigung für sich und seine Mitreisende. Die Flugge­sell­schaft wehrte sich gegen die Klage mit der Begründung, dass eine Buchung für den 14. Juni vorlag und eine entsprechende Buchungs­be­stä­tigung dem Flugvermittler übermittelt worden sei. Eine Bestätigung für den Flug am 16. Juli habe dagegen nicht vorgelegen.

Anspruch auf Entschädigung wegen Beför­de­rungs­ver­wei­gerung

Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Er könne gemäß Art. 4 Abs. 3, Art. 7 Abs. 1 a) VO ein Anspruch auf Entschädigung für sich und seine Mitreisende geltend machen. Die Beklagte habe trotz bestehender Buchungs­be­stä­tigung für den 16. Juli die Beförderung verweigert.

Vorliegen einer Buchungs­be­stä­tigung durch Flugvermittler

Eine Buchungs­be­stä­tigung für den 16. Juli habe zwar nicht durch die Beklagte vorgelegen, so das Amtsgericht. Jedoch liege eine bestätigte Buchung für einen Flug im Sinne des Art. 3 Abs. 2 a) VO nicht erst dann vor, wenn ein Fluggast eine Bestätigung von Seiten der Flugge­sell­schaft erhalte. Vielmehr liege die Buchungs­be­stä­tigung bereits dann vor, wenn der Fluggast sie über ein Reise­un­ter­nehmen oder einen Flugvermittler erhalte. Dies ergebe sich aus der Legaldefinition des Art. 2 g) VO. Zwar spreche die Vorschrift vom "Reise­un­ter­nehmen" und nicht vom Reisevermittler. Dies sei aber unerheblich. Denn ob das Reise­un­ter­nehmen den Flug nur vermittle oder auf eigenes Risiko veranstalte, sei eine Differenzierung, auf die es nach dem Sinn und Zweck der Regelung nicht ankomme.

Risiko einer falschen Buchungs­be­stä­tigung durch Vermittler trägt Flugge­sell­schaft

Nach Auffassung des Amtsgerichts trage das Risiko einer unterlassenen Ausführung der bestätigten Buchung durch den Vermittler das Flugunternehmen und nicht der Fluggast. Das Flugunternehmen könne aber den Vermittler aus dem Vermitt­lungs­vertrag in Regress nehmen.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/RRa 2019, 32/rb)

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