Dokument-Nr. 16791
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- NJW 1987, 448Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1987, Seite: 448
- VersR 1987, 724Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1987, Seite: 724
Amtsgericht Hamburg Urteil24.04.1986
Schwarzfahrt eines Minderjährigen führt nicht zwangsläufig zur Zahlung eines erhöhten BeförderungsentgeltsFehlende Zustimmung der Eltern zur Fahrt ohne Fahrschein schließt Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt aus
Stimmen die Eltern einer Fahrt ihres minderjährigen Kindes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nur unter der Bedingung zu, dass eine Fahrkarte erworben wird, so begründet eine Schwarzfahrt des Kindes kein Anspruch auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall vergaß ein minderjähriges Kind sich einen Fahrschein für die Fahrt von der Schule nach Hause mit der Hamburger Hochbahn zu lösen. Es wurde bei der Schwarzfahrt von einem Fahrkartenkontrolleuer erwischt und sollte nunmehr ein erhöhtes Beförderungsentgelt zahlen. Da sich die Eltern des Kindes weigerten dem nachzukommen, erhob die Hamburger Hochbahn Klage.
Anspruch auf erhöhtes Beförderungsentgelt bestand nicht
Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Hamburger Hochbahn. Dieser habe kein Anspruch auf ein erhöhtes Beförderungsentgelt zugestanden. Denn zwischen der Hochbahn und dem Kind sei kein Beförderungsvertrag zustande gekommen.
Einwilligung der Eltern lag nicht vor
Die Eltern haben in dem Zustandekommen eines Beförderungsvertrags nicht eingewilligt (vgl. § 107 BGb), so das Amtsgericht weiter. Zwar sei bei Fahrten von Minderjährigen von und zur Schule grundsätzlich eine Einwilligung der Eltern zum Abschluss eines Beförderungsvertrags anzunehmen. Eine derartige Einwilligung sei hier auch ausdrücklich erteilt worden. Sie habe jedoch unter dem Vorbehalt bzw. der Bedingung bestanden, dass ihr Kind für die Fahrt einen Fahrschein erwirbt. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.
Überlassen von Geld begründete ebenfalls keine Einwilligung
Selbst wenn man in dem Überlassen von Geld an das Kind zum Kauf einer Fahrkarte eine Einwilligung zum Abschluss eines Beförderungsvertrags sehen könnte, hätte die Wirksamkeit des Vertragsschlusses nach Ansicht des Amtsgerichts von dem vollständigen Bewirken der Leistung, also dem Bezahlen der Fahrkarte, abgehängt (vgl. § 110 BGB).
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 18.09.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW 1987, 448/rb)
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