18.10.2024
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Sie sehen einen Vertrag, der gerade unterzeichnet wird und davor die ilhouetten von zwei Personen.

Dokument-Nr. 16791

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Urteil24.04.1986Amtsgericht Hamburg22 b C 708/85
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW 1987, 448Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW), Jahrgang: 1987, Seite: 448
  • VersR 1987, 724Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 1987, Seite: 724
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg Urteil24.04.1986

Schwarzfahrt eines Minderjährigen führt nicht zwangsläufig zur Zahlung eines erhöhten Beförderungs­entgeltsFehlende Zustimmung der Eltern zur Fahrt ohne Fahrschein schließt Anspruch auf erhöhtes Beför­de­rungs­entgelt aus

Stimmen die Eltern einer Fahrt ihres minderjährigen Kindes mit den öffentlichen Verkehrsmitteln nur unter der Bedingung zu, dass eine Fahrkarte erworben wird, so begründet eine Schwarzfahrt des Kindes kein Anspruch auf ein erhöhtes Beför­de­rungs­entgelt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.

Im zugrunde liegenden Fall vergaß ein minderjähriges Kind sich einen Fahrschein für die Fahrt von der Schule nach Hause mit der Hamburger Hochbahn zu lösen. Es wurde bei der Schwarzfahrt von einem Fahrkar­ten­kon­trolleuer erwischt und sollte nunmehr ein erhöhtes Beför­de­rungs­entgelt zahlen. Da sich die Eltern des Kindes weigerten dem nachzukommen, erhob die Hamburger Hochbahn Klage.

Anspruch auf erhöhtes Beför­de­rungs­entgelt bestand nicht

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Hamburger Hochbahn. Dieser habe kein Anspruch auf ein erhöhtes Beför­de­rungs­entgelt zugestanden. Denn zwischen der Hochbahn und dem Kind sei kein Beför­de­rungs­vertrag zustande gekommen.

Einwilligung der Eltern lag nicht vor

Die Eltern haben in dem Zustandekommen eines Beför­de­rungs­vertrags nicht eingewilligt (vgl. § 107 BGb), so das Amtsgericht weiter. Zwar sei bei Fahrten von Minderjährigen von und zur Schule grundsätzlich eine Einwilligung der Eltern zum Abschluss eines Beför­de­rungs­vertrags anzunehmen. Eine derartige Einwilligung sei hier auch ausdrücklich erteilt worden. Sie habe jedoch unter dem Vorbehalt bzw. der Bedingung bestanden, dass ihr Kind für die Fahrt einen Fahrschein erwirbt. Dies sei aber nicht der Fall gewesen.

Überlassen von Geld begründete ebenfalls keine Einwilligung

Selbst wenn man in dem Überlassen von Geld an das Kind zum Kauf einer Fahrkarte eine Einwilligung zum Abschluss eines Beför­de­rungs­vertrags sehen könnte, hätte die Wirksamkeit des Vertrags­schlusses nach Ansicht des Amtsgerichts von dem vollständigen Bewirken der Leistung, also dem Bezahlen der Fahrkarte, abgehängt (vgl. § 110 BGB).

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/NJW 1987, 448/rb)

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