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23.05.2025 
Sie sehen eine Frau, die einen Wohnungsschlüssel in Empfang nimmt.KI generated picture

Dokument-Nr. 35078

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Beschluss20.01.2025Amtsgericht Hamburg21 C 7/25
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2025, 246Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2025, Seite: 246
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg Beschluss20.01.2025

Keine Räumungs­verpflichtung im Eilverfahren wegen Schuss­waffen­gebrauchs in der WohnungKeine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Vermieters oder anderer Mieter

Schießt ein Mieter in seiner Wohnung eine andere Person mit einer Schusswaffe an und verletzt diese schwer, so rechtfertigt dies keine auf Räumung gerichtete einstweilige Verfügung des Vermieters nach § 940 a Abs. 1 ZPO. Denn insofern besteht keine konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Vermieters oder anderer Mieter. Dies hat das Amtsgericht Hamburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2025 kam es in einer Wohnung in Hamburg zu einem Schusswaffengebrauch. Der 86-jährige Mieter der Wohnung schoss einer nicht in der Wohnung lebenden 38-jährigen Person ins Bein. Die Person wurde dabei schwer verletzt. Die Vermieterin nahm den Vorfall zum Anlass den Mieter fristlos zu kündigen und eine einstweilige Verfügung gerichtet auf Räumung der Wohnung zu beantragen.

Kein Anspruch auf Erlass der einstweiligen Verfügung

Das Amtsgericht Hamburg entschied gegen die Vermieterin. Ihr stehe kein Anspruch auf Erlass der einstweiligen Verfügung zu. Gemäß § 940 a Abs. 1 ZPO wäre Voraussetzung dafür das Bestehen einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben. Eine konkrete Gefahr setze dabei tatsächliche Anhaltspunkte für die Gefährdung der Vermieterin oder der von ihr zu schützenden Personen voraus. Daran fehle es hier. Zwar gehe von einem Schuss­waf­fen­ge­brauch eine abstrakte Gefährlichkeit aus. Jedoch sei zu beachten, dass sich der Vorfall auf den Innenraum der Wohnung beschränkte und sich nicht gegen die Vermieterin oder andere Hausbewohner richtete. Insofern liege keine abstrakte Gefahr für im Haus befindliche zu schützende Personen vor. Es könne allenfalls eine potentielle Gefährdungslage festgestellt werden.

Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)

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