21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 15574

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Urteil23.10.1990Amtsgericht Hamburg-Wandsbek716c C 114/90
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1991, 94Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1991, Seite: 94
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Amtsgericht Hamburg-Wandsbek Urteil23.10.1990

Vermieter kann genehmigte Hundehaltung nur bei wichtigen Gründen widerrufenGelegentliches Bellen genügt nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes

Hat der Vermieter die Hundehaltung genehmigt, so kann er seine Zustimmung nur bei Vorliegen wichtiger Gründe widerrufen. Das gelegentliche Bellen genügt nicht zur Annahme eines wichtigen Grundes. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter einer Wohnung hielten mit Zustimmung ihrer Vermieter einen Hund. Die Vermieter behaupteten nachfolgend, dass von dem Hund erhebliche Belästigungen der Mitbewohner ausgingen. Sie forderten daher die Mieter dazu auf, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Die Mieter bestritten eine Belästigung und weigerten sich dem Begehren der Vermieter nachzukommen. Diese erhoben daraufhin Klage.

Anspruch auf Beseitigung des Hundes bestand nicht

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek entschied gegen die Vermieter. Diese haben keinen Anspruch auf Beseitigung des Hundes gehabt. Denn die einmal erteilte Zustimmung zur Hundehaltung, könne nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden.

Wichtiger Grund zum Widerruf lag nicht vor

Ein wichtiger Grund zum Widerruf habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vorgelegen. Ein solcher liege vor, wenn von dem Tier Störungen und Belästigungen ausgehen, die nicht zu den typischen Verhal­tens­weisen eines Hundes gehören. Natürliche Leben­s­äu­ße­rungen eines Hundes seien daher vertragsgerecht. Aus Sicht des Gerichts habe die Beweisaufnahme gezeigt, dass von dem Tier keine unzumutbaren Störungen oder Belästigungen ausgingen.

Vom Hund gingen artgerechte Reaktionen aus

Das Gericht führte aus, dass vom Hund lediglich artgerechte Reaktionen ausgingen. Dazu haben gehört, das kurze Anschlagen bei Besuch, das längere Verbellen fremder Personen in der Wohnung, das heftige Begrüßen bekannter Personen, die Reaktionen auf vorbei­streifende Katzen und auf ungewöhnliche plötzliche Geräusche vom benachbarten Parkplatz. Der Vermieter habe solche Reaktionen hinzunehmen.

Jaulen und Bellen am Vormittag begründeten ebenfalls keinen wichtigen Grund

Zwar habe das Gericht nicht verkannt, dass das vormittägliche Bellen und Jaulen des Hundes aufgrund der Abwesenheit der Mieter, als störend empfunden werden könne. Ein wichtiger Grund habe aber dennoch nicht vorgelegen. Denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Bellen zu einer Zeit erfolgte, in denen die Hausbewohner in der Regel nicht der Ruhe bedürfen. Vielmehr gehen sie zu dieser Zeit ihren beruflichen oder häuslichen Verpflichtungen nach, wie arbeiten, einkaufen, staubsaugen, reinigen oder Essen machen. Zudem seien von einer nahe gelegenen Bundesstraße und dem in der unmittelbaren Nachbarschaft gelegenen Parkplatz erhebliche Verkehrs­ge­räusche ausgegangen. Von einer allgemeinen Ruhe, die das Bellen des Hundes gestört hätte, habe daher keine Rede sein können.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, ra-online (zt/WuM 1991, 94/rb)

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