Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Die Mieter einer Wohnung hielten mit Zustimmung ihrer Vermieter einen Hund. Die Vermieter behaupteten nachfolgend, dass von dem Hund erhebliche Belästigungen der Mitbewohner ausgingen. Sie forderten daher die Mieter dazu auf, den Hund aus der Wohnung zu entfernen. Die Mieter bestritten eine Belästigung und weigerten sich dem Begehren der Vermieter nachzukommen. Diese erhoben daraufhin Klage.
Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek entschied gegen die Vermieter. Diese haben keinen Anspruch auf Beseitigung des Hundes gehabt. Denn die einmal erteilte Zustimmung zur Hundehaltung, könne nur aus wichtigen Gründen widerrufen werden.
Ein wichtiger Grund zum Widerruf habe nach Auffassung des Amtsgerichts nicht vorgelegen. Ein solcher liege vor, wenn von dem Tier Störungen und Belästigungen ausgehen, die nicht zu den typischen Verhaltensweisen eines Hundes gehören. Natürliche Lebensäußerungen eines Hundes seien daher vertragsgerecht. Aus Sicht des Gerichts habe die Beweisaufnahme gezeigt, dass von dem Tier keine unzumutbaren Störungen oder Belästigungen ausgingen.
Das Gericht führte aus, dass vom Hund lediglich artgerechte Reaktionen ausgingen. Dazu haben gehört, das kurze Anschlagen bei Besuch, das längere Verbellen fremder Personen in der Wohnung, das heftige Begrüßen bekannter Personen, die Reaktionen auf vorbeistreifende Katzen und auf ungewöhnliche plötzliche Geräusche vom benachbarten Parkplatz. Der Vermieter habe solche Reaktionen hinzunehmen.
Zwar habe das Gericht nicht verkannt, dass das vormittägliche Bellen und Jaulen des Hundes aufgrund der Abwesenheit der Mieter, als störend empfunden werden könne. Ein wichtiger Grund habe aber dennoch nicht vorgelegen. Denn es sei zu berücksichtigen gewesen, dass das Bellen zu einer Zeit erfolgte, in denen die Hausbewohner in der Regel nicht der Ruhe bedürfen. Vielmehr gehen sie zu dieser Zeit ihren beruflichen oder häuslichen Verpflichtungen nach, wie arbeiten, einkaufen, staubsaugen, reinigen oder Essen machen. Zudem seien von einer nahe gelegenen Bundesstraße und dem in der unmittelbaren Nachbarschaft gelegenen Parkplatz erhebliche Verkehrsgeräusche ausgegangen. Von einer allgemeinen Ruhe, die das Bellen des Hundes gestört hätte, habe daher keine Rede sein können.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.04.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Wandsbek, ra-online (zt/WuM 1991, 94/rb)