Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil30.05.2024
Haltung eines Kampfhundes rechtfertigt für sich genommen nicht Widerruf der Erlaubnis zur HundehaltungVorliegen eines guten Grundes für Widerruf
Eine erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung kann nur aus gutem Grund widerrufen werden. Die Haltung eines Kampfhundes genügt dafür nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.
In den zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung in Berlin im Juni 2023 die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes entzogen. Der Vermieter führte zur Begründung an, dass der Mieter einen Kampfhund halte. Da sich der Mieter weigerte, den Hund abzuschaffen, kündigte der Vermieter nach einer erfolglosen Abmahnung das Mietverhältnis ordentlich und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die ordentliche Kündigung unwirksam sei. Eine ungenehmigte Tierhaltung habe nicht vorgelegen.
Unzulässiger Widerruf der Hundehaltungserlaubnis
Der vom Vermieter ausgesprochene Widerruf der Hundehaltungserlaubnis sei unzulässig gewesen, so das Amtsgericht. Ein solcher bedürfe eines guten Grundes. Die Erlaubnis könne nicht einfach so entzogen werden. Dies gelte auch dann, wenn der Mieter einen Kampfhund hält. Ohnehin habe der Vermieter nicht nachweisen können, dass es sich bei dem Hund des Mieters um einen Kampfhund im Sinne der Liste zu § 5 BerlHundG handele.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 12.02.2025
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)