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21.02.2025  
Sie sehen eine Englische Bulldogge beim Laufen.

Dokument-Nr. 34787

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Urteil30.05.2024Amtsgericht Berlin-Charlottenburg 218 C 243/23
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2025, 93Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2025, Seite: 93
  • ZMR 2024, 944Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2024, Seite: 944
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Berlin-Charlottenburg Urteil30.05.2024

Haltung eines Kampfhundes rechtfertigt für sich genommen nicht Widerruf der Erlaubnis zur HundehaltungVorliegen eines guten Grundes für Widerruf

Eine erteilte Erlaubnis zur Hundehaltung kann nur aus gutem Grund widerrufen werden. Die Haltung eines Kampfhundes genügt dafür nicht. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

In den zugrunde liegenden Fall wurde dem Mieter einer Wohnung in Berlin im Juni 2023 die Erlaubnis zur Haltung eines Hundes entzogen. Der Vermieter führte zur Begründung an, dass der Mieter einen Kampfhund halte. Da sich der Mieter weigerte, den Hund abzuschaffen, kündigte der Vermieter nach einer erfolglosen Abmahnung das Mietverhältnis ordentlich und klagte schließlich auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied gegen den Vermieter. Diesem stehe kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu, da die ordentliche Kündigung unwirksam sei. Eine ungenehmigte Tierhaltung habe nicht vorgelegen.

Unzulässiger Widerruf der Hunde­hal­tungs­er­laubnis

Der vom Vermieter ausgesprochene Widerruf der Hunde­hal­tungs­er­laubnis sei unzulässig gewesen, so das Amtsgericht. Ein solcher bedürfe eines guten Grundes. Die Erlaubnis könne nicht einfach so entzogen werden. Dies gelte auch dann, wenn der Mieter einen Kampfhund hält. Ohnehin habe der Vermieter nicht nachweisen können, dass es sich bei dem Hund des Mieters um einen Kampfhund im Sinne der Liste zu § 5 BerlHundG handele.

Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (vt/rb)

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