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- NJW-RR 2018, 607Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 607
Amtsgericht Hamburg-St. Georg Urteil04.01.2018
Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bei beschädigtem Fahrschulwagen: Ersparte Eigenkosten in Höhe von 25 % der MietwagenkostenErsparte Eigenkosten bei gewerblichen genutzten Fahrzeuge höher zu bewerten
Mietet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug, muss er sich beim Schadensersatz ersparte Eigenkosten anrechnen lassen. Diese Kosten sind bei einem Fahrschulwagen pauschal mit 25 % der Mietwagenkosten anzusetzen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde bei einem Verkehrsunfall im Oktober 2016 ein Fahrschulwagen beschädigt. Während der Dauer der Reparatur des Wagens mietet sich der Fahrlehrer ein Ersatzfahrzeug. Die Kosten für die Anmietung verlangte er vom Unfallverursacher ersetzt. Strittig war nun, in welcher Höhe sich der Fahrlehrer ersparte Eigenkosten anrechnen lassen muss. Während die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers einen Betrag von 25 % der Netto-Mietwagenkosten für richtig hielt, erkannte der Fahrlehrer nur einen Betrag von allenfalls 3 % der Mietwagen kosten an.
Ersparte Eigenkosten bei Fahrschulwagen in Höhe von 25 % der Mietwagenkosten
Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Kläger habe sich im Wege der Vorteilsausgleichung die für die Dauer seines Fahrzeugausfalls ersparten Eigenkosten in Höhe von 25 % der Mietwagenkosten anzurechnen. Die Kosten seien bei gewerblich genutzten Fahrzeugen regelmäßig höher anzusetzen als bei privat genutzten Fahrzeugen.
Fahrschulwagen unterliegt höherem Verschleiß
Bei einem Fahrschulwagen erspare der Geschädigte neben den sogenannten beweglichen Betriebskosten (Öl, Schmierstoffe, Reifen) während der Dauer des Werkstattaufenthalts auch in ganz erheblicher Maße den sogenannten Eigenverschleiß und habe den Vorteil des in der Zeit des Wagenstillstandes unterbliebenen Wertverlustes seines Autos. Das wiege angesichts der gegenüber einem Privatfahrzeug deutlich höheren durchschnittlichen Jahresleistung eines Fahrschulwagen, der praktisch durchgehend genutzt wird, und angesichts der laufenden Benutzung durch fahrtechnisch wenig versierte Fahrschüler und des damit einhergehenden erhöhten Verschleißes besonders schwer.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 21.01.2020
Quelle: Amtsgericht Hamburg-St. Georg, ra-online (vt/rb)
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