21.11.2024
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Sie sehen einen Teil eines Daches, welches durch einen Sturm stark beschädigt wurde.

Dokument-Nr. 28325

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Urteil04.01.2018Amtsgericht Hamburg-St. Georg923 C 76/17
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • NJW-RR 2018, 607Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2018, Seite: 607
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Hamburg-St. Georg Urteil04.01.2018

Anmietung eines Ersatzfahrzeugs bei beschädigtem Fahrschulwagen: Ersparte Eigenkosten in Höhe von 25 % der MietwagenkostenErsparte Eigenkosten bei gewerblichen genutzten Fahrzeuge höher zu bewerten

Mietet der Geschädigte eines Verkehrsunfalls für die Dauer der Reparatur des beschädigten Fahrzeugs ein Ersatzfahrzeug, muss er sich beim Schadensersatz ersparte Eigenkosten anrechnen lassen. Diese Kosten sind bei einem Fahrschulwagen pauschal mit 25 % der Mietwagenkosten anzusetzen. Dies hat das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall wurde bei einem Verkehrsunfall im Oktober 2016 ein Fahrschulwagen beschädigt. Während der Dauer der Reparatur des Wagens mietet sich der Fahrlehrer ein Ersatzfahrzeug. Die Kosten für die Anmietung verlangte er vom Unfall­ve­r­ur­sacher ersetzt. Strittig war nun, in welcher Höhe sich der Fahrlehrer ersparte Eigenkosten anrechnen lassen muss. Während die Haftpflicht­ver­si­cherung des Unfall­ve­r­ur­sachers einen Betrag von 25 % der Netto-Mietwagenkosten für richtig hielt, erkannte der Fahrlehrer nur einen Betrag von allenfalls 3 % der Mietwagen kosten an.

Ersparte Eigenkosten bei Fahrschulwagen in Höhe von 25 % der Mietwagenkosten

Das Amtsgericht Hamburg-St. Georg entschied zu Gunsten der Beklagten. Der Kläger habe sich im Wege der Vorteils­aus­gleichung die für die Dauer seines Fahrzeu­g­ausfalls ersparten Eigenkosten in Höhe von 25 % der Mietwagenkosten anzurechnen. Die Kosten seien bei gewerblich genutzten Fahrzeugen regelmäßig höher anzusetzen als bei privat genutzten Fahrzeugen.

Fahrschulwagen unterliegt höherem Verschleiß

Bei einem Fahrschulwagen erspare der Geschädigte neben den sogenannten beweglichen Betriebskosten (Öl, Schmierstoffe, Reifen) während der Dauer des Werkstat­t­auf­enthalts auch in ganz erheblicher Maße den sogenannten Eigenverschleiß und habe den Vorteil des in der Zeit des Wagen­still­standes unterbliebenen Wertverlustes seines Autos. Das wiege angesichts der gegenüber einem Privatfahrzeug deutlich höheren durch­schnitt­lichen Jahresleistung eines Fahrschulwagen, der praktisch durchgehend genutzt wird, und angesichts der laufenden Benutzung durch fahrtechnisch wenig versierte Fahrschüler und des damit einhergehenden erhöhten Verschleißes besonders schwer.

Quelle: Amtsgericht Hamburg-St. Georg, ra-online (vt/rb)

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