Dokument-Nr. 18073
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- NJW-RR 2004, 750Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR), Jahrgang: 2004, Seite: 750
- VersR 2005, 1407Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR), Jahrgang: 2005, Seite: 1407
Amtsgericht Hamburg-Harburg Urteil10.11.2003
Beschädigung eines Pkw durch aufgewirbelten Stein: Vor dem Rasenmähen besteht Pflicht des Freizeitgärtners zur Absuche der Rasenfläche nach SteinenKeine Verkehrssicherungspflichtverletzung bei vorgenommener Sichtkontrolle
Wird ein Pkw während des Rasenmähens durch einen aufgewirbelten Stein beschädigt, so besteht dann kein Anspruch auf Schadenersatz, wenn der Freizeitgärtner vor dem Rasenmähen die Rasenfläche nach Steinen oder sonstigen gefährlichen Gegenständen abgesucht hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg-Harburg hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2002 wurde ein Pkw auf einem Campingplatz beschädigt. Zur Beschädigung kam es aufgrund eines durch einen Rasenmäher aufgewirbelten Steins. Der Fahrzeugbesitzer machte für den Schaden den rasenmähenden Freizeitgärtner verantwortlich und klagte daher auf Zahlung von Schadenersatz.
Kein Anspruch auf Schadenersatz
Das Amtsgericht Hamburg-Harburg entschied gegen den klägerischen Fahrzeughalter. Ihm habe kein Anspruch auf Schadenersatz nach § 823 Abs. 1 BGB zugestanden. Denn dem beklagten Freizeitgärtner sei keine Verkehrssicherungspflichtverletzung anzulasten gewesen.
Fehlende Verletzung der Verkehrssicherungspflicht
Ein Freizeitgärtner müsse zwar nach Ansicht des Amtsgerichts im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht vor dem Rasenmähen mit einem motorbetrieben Rasenmäher die zu mähende Fläche auf Steine oder sonstige gefährliche Gegenstände absuchen. Dieser Pflicht sei der Beklagte aber nachgekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 24.04.2014
Quelle: Amtsgericht Hamburg-Harburg, ra-online (zt/NJW-RR 2004, 750/rb)
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