15.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 9628

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Urteil17.03.2009Amtsgericht Halle-Saalkreis93 C 4044/08
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • GE 2010, 207Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 207
  • NZM 2009, 739Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 739
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Halle-Saalkreis Urteil17.03.2009

Mieter für Abbrechen eines Schlüssels nicht verantwortlichSchlüssel kann aufgrund Materi­a­l­e­r­müdung abbrechen - Streit um Briefkasten­schlüssel

Ein Mieter muss dem Vermieter einen abgebrochenen Schlüssel nur dann ersetzen, wenn ihm ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Ein Schlüssel könne nämlich nach der Lebenserfahrung auch aufgrund von Materi­a­l­e­r­müdung abbrechen. Dann hafte der Mieter hierfür nicht, entschied das Amtsgericht Halle.

Im zugrunde liegenden Fall war einem Mieter der Brief­kas­ten­sch­lüssel abgebrochen. Der Vermieter verlangte hierfür vom Mieter Ersatz mit der Begründung, dass der Mieter seine Obutspflichten verletzt habe.

Streit um 75,45 EUR vor dem Amtsgericht

Das Brief­kas­ten­schloss musste ausgewechselt werden. Es entstanden insgesamt Kosten in Höhe von 75,45 EUR. Diesen Betrag klagte der Vermieter gerichtlich ein, weil der Mieter die Begleichung der Rechnung verweigerte.

Gericht: Mieter hat Obhuhts­pflichten nicht verletzt

Das Gericht gab dem Mieter Recht. Zwar habe ein Mieter eine sogenannte neben­ver­tragliche Obhuhtspflicht, nach der er mit den gemieteten Sachen schonend und pfleglich umzugehen habe. Es sei aber nicht zu erkennen in welcher Weise der Mieter gegen diese Obhutspflicht verstoßen habe solle.

Schlüssel kann aufgrund Materi­a­l­e­r­müdung abbrechen

Der Mieter sei nicht verpflichtet zu erklären, warum der Schlüssel abgebrochen sei, führte das Gericht aus. Mehr als die Tatsache, dass der Schlüssel abgebrochen war, sei dem Gericht nicht bekannt. Daher führte es aus: "Im Übrigen entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass Schlüssel meist nicht wegen unsachgemäßer Handhabung, sondern wegen - nicht vom Mieter zu vertretender - Materi­a­l­e­r­müdung abbrechen."

Vermieter muss Verschulden des Mieters nachweisen

Sofern der Vermieter meine, der Mieter habe das Abbrechen des Schlüssels zu verschulden, müsse er dies begründen. Allein die Tatsache, dass der Schlüssel abgebrochen sei, reiche nicht aus anzunehmen, dass der Mieter gegen mietver­tragliche Pflichten verstoßen habe.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Halle (vt/pt)

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