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- GE 2010, 207Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE), Jahrgang: 2010, Seite: 207
- NZM 2009, 739Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM), Jahrgang: 2009, Seite: 739
Amtsgericht Halle-Saalkreis Urteil17.03.2009
Mieter für Abbrechen eines Schlüssels nicht verantwortlichSchlüssel kann aufgrund Materialermüdung abbrechen - Streit um Briefkastenschlüssel
Ein Mieter muss dem Vermieter einen abgebrochenen Schlüssel nur dann ersetzen, wenn ihm ein Schuldvorwurf gemacht werden kann. Ein Schlüssel könne nämlich nach der Lebenserfahrung auch aufgrund von Materialermüdung abbrechen. Dann hafte der Mieter hierfür nicht, entschied das Amtsgericht Halle.
Im zugrunde liegenden Fall war einem Mieter der Briefkastenschlüssel abgebrochen. Der Vermieter verlangte hierfür vom Mieter Ersatz mit der Begründung, dass der Mieter seine Obutspflichten verletzt habe.
Streit um 75,45 EUR vor dem Amtsgericht
Das Briefkastenschloss musste ausgewechselt werden. Es entstanden insgesamt Kosten in Höhe von 75,45 EUR. Diesen Betrag klagte der Vermieter gerichtlich ein, weil der Mieter die Begleichung der Rechnung verweigerte.
Gericht: Mieter hat Obhuhtspflichten nicht verletzt
Das Gericht gab dem Mieter Recht. Zwar habe ein Mieter eine sogenannte nebenvertragliche Obhuhtspflicht, nach der er mit den gemieteten Sachen schonend und pfleglich umzugehen habe. Es sei aber nicht zu erkennen in welcher Weise der Mieter gegen diese Obhutspflicht verstoßen habe solle.
Schlüssel kann aufgrund Materialermüdung abbrechen
Der Mieter sei nicht verpflichtet zu erklären, warum der Schlüssel abgebrochen sei, führte das Gericht aus. Mehr als die Tatsache, dass der Schlüssel abgebrochen war, sei dem Gericht nicht bekannt. Daher führte es aus: "Im Übrigen entspricht es auch der Lebenserfahrung, dass Schlüssel meist nicht wegen unsachgemäßer Handhabung, sondern wegen - nicht vom Mieter zu vertretender - Materialermüdung abbrechen."
Vermieter muss Verschulden des Mieters nachweisen
Sofern der Vermieter meine, der Mieter habe das Abbrechen des Schlüssels zu verschulden, müsse er dies begründen. Allein die Tatsache, dass der Schlüssel abgebrochen sei, reiche nicht aus anzunehmen, dass der Mieter gegen mietvertragliche Pflichten verstoßen habe.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 11.05.2010
Quelle: ra-online, Amtsgericht Halle (vt/pt)
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