Amtsgericht Hagen Urteil14.04.2008
Nicht immer Mietminderung für deutlich zu kleine WohnungKeine Wohnflächenvereinbarung durch Zeitungsannonce - Mietvertrag ist maßgeblich
Fehlt eine Größenangabe im Mietvertrag, kann der Mieter die Miete nicht mindern, weil die Wohnung angeblich zu klein ist. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hagen hervor.
Im zugrunde liegenden Fall mietete ein Familienvater eine Wohnung, die angeblich 100 Quadratmeter groß sein sollte - so stand es jedenfalls im Inserat. Mehrere Jahre später ließ er die Wohnung ausmessen. Dabei stellte sich heraus, dass die tatsächliche Größe nur bei knapp 90 Quadratmetern lag. Da der Mieter wohl davon gehört hatte, dass Abweichungen von mehr als zehn Prozent laut der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil v. 24.03.2004 - VIII ZR 295/03 -)eine Minderung der Miete rechtfertigen, forderte er von seinem Vermieter rückwirkend mehrere tausend Euro Miete und Nebenkosten zurück.
Gericht weist die Klage ab
Das Amtsgericht Hagen wies seine Klage allerdings ab. Denn im Mietvertrag gab es keinerlei Angaben zur Wohnungsgröße. Das Gericht ging deshalb davon aus, dass sich der Mieter nicht wegen einer bestimmten Wohnungsgröße, sondern aufgrund seines Eindrucks, den er bei der Besichtigung der Wohnung gewonnen hatte, zur Anmietung entschied. Dass ihm die Größe der Wohnung dabei besonders wichtig gewesen sein soll, schloss das Gericht ebenfalls aus - denn dann hätte der Mieter auf eine Flächenangabe im Mietvertrag bestanden.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2009
Quelle: ra-online (pt)