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18.01.2025  
Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 12461

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Urteil18.09.1973Amtsgericht Goslar8 C 716/72
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1974, 53Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1974, Seite: 53
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Goslar Urteil18.09.1973

Mietminderung bei Unbenutzbarkeit der BadewanneMieter kann Wohnung nur eingeschränkt nutzen

Bei einer nicht nutzbaren Badewanne kann eine Mietminderung von (rechnerisch) 18,75 % angemessen sein. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Goslar hervor.

Im zugrunde liegenden Fall war in einer Altbauwohnung der Badeofen ausgefallen. Der Mieter konnte deshalb nicht die Badewanne benutzen. Der Vermieter ließ den defekten Badeofen lange Zeit nicht reparieren.

Gericht: Mieter kann Miete mindern

Das Amtsgericht Goslar entschied, dass der Mieter in den Monaten, in den der Badeofen kaputt war, die Miete mindern durfte. Zwar sei es grundsätzlich Sache des Mieters, den Badeofen in ordnungsgemäßen Zustand zu halten. Da aber der Ofen infolge Verschleißes defekt geworden war, sei der Vermieter für die Instandsetzung zuständig.

Gericht spricht Minderung von rechnerisch 18,75 % zu

Wegen der Nicht-Nutzbarkeit der Badewanne sei der Gebrauch der Wohnung eingeschränkt gewesen, stellte das Gericht fest. Bei einer monatlichen Miete von 160,- DM hielt das Gericht eine Minderung von 30,- DM für angemessen.

Quelle: ra-online, Amtsgericht Goslar (zt/WM 74, 53/pt).

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