Dokument-Nr. 11413
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- WuM 1988, 108Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 108
- Amtsgericht Nürtingen, Urteil23.08.2011, 22 C 2637/85
Landgericht Stuttgart Urteil13.05.1987
Mietminderung bei unzumutbar aufgerauhter BadewanneCa. 3 % Minderung sind angemessen
Wenn die Badewanne ungewöhnlich rauh und zur vertragsgemäßen Nutzung nicht geeignet ist, kann die Miete um ca. 3 % gemindert werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart hervor.
Im zugrunde liegenden Fall stritten Mieter und Vermieter wegen einer Mietminderung bezüglich einer "unzumutbar aufgerauhten Badewanne". Ein Sachverständiger hatte festgestellt, dass die Badewanne ganz ungewöhnlich rauh und daher zur vertragsgemäßen Benutzung nicht mehr geeignet war.
Herkunft des Mangels unklar
Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Mangel auf einer schlechten Qualität der Badewanne beruhe oder durch die Vormieter schon geschaffen worden sei, falle der Mangel in den Verantwortungsbereich des Vermieters, führte das Gericht aus.
25,- DM Minderung
Das Gericht erachtete für den Mangel eine Mietminderung von monatlich 25,- DM für angemessen. Bei einer monatlichen Miete von 793,- DM entsprach dies in etwa einer Minderung von 3 %.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Stuttgart (vt/pt)
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