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18.01.2025  
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Dokument-Nr. 11413

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Urteil13.05.1987Landgericht Stuttgart13 S 347/86
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 1988, 108Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 1988, Seite: 108
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
Vorinstanz:
  • Amtsgericht Nürtingen, Urteil23.08.2011, 22 C 2637/85
ergänzende Informationen

Landgericht Stuttgart Urteil13.05.1987

Mietminderung bei unzumutbar aufgerauhter BadewanneCa. 3 % Minderung sind angemessen

Wenn die Badewanne ungewöhnlich rauh und zur vertragsgemäßen Nutzung nicht geeignet ist, kann die Miete um ca. 3 % gemindert werden. Dies geht aus einem Urteil des Landgerichts Stuttgart hervor.

Im zugrunde liegenden Fall stritten Mieter und Vermieter wegen einer Mietminderung bezüglich einer "unzumutbar aufgerauhten Badewanne". Ein Sachver­ständiger hatte festgestellt, dass die Badewanne ganz ungewöhnlich rauh und daher zur vertragsgemäßen Benutzung nicht mehr geeignet war.

Herkunft des Mangels unklar

Da nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Mangel auf einer schlechten Qualität der Badewanne beruhe oder durch die Vormieter schon geschaffen worden sei, falle der Mangel in den Verant­wor­tungs­bereich des Vermieters, führte das Gericht aus.

25,- DM Minderung

Das Gericht erachtete für den Mangel eine Mietminderung von monatlich 25,- DM für angemessen. Bei einer monatlichen Miete von 793,- DM entsprach dies in etwa einer Minderung von 3 %.

Quelle: ra-online, Landgericht Stuttgart (vt/pt)

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