Dokument-Nr. 22694
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- WuM 2016, 302Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 302
Amtsgericht Görlitz Urteil20.03.2015
Unterzeichnung einer Modernisierungsankündigung mit voraussichtlichem Erhöhungsbetrag stellt keine Zustimmung zu einer späteren Mieterhöhung darVermieter stellte reduzierte Mieterhöhung im Falle des Verzichts auf Minderungsrecht in Aussicht
Unterschreibt ein Wohnungsmieter eine Modernisierungsankündigung mit dem Inhalt, dass im Falle des Verzichts auf das Mietminderungsrecht eine nur reduzierte Mieterhöhung fällig wird, liegt darin keine Zustimmung zur späteren Mieterhöhung, wenn der Erhöhungsbetrag in der Ankündigung lediglich als Circa-Wert angegeben wurde. Dies hat das Amtsgericht Görlitz entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 erhielten die Mieter einer Wohnung eine Modernisierungsankündigung. Das Schreiben enthielt einen Passus, wonach eine nur reduzierte Mieterhöhung geltend gemacht werde, wenn die Mieter auf ihr Recht zur Mietminderung verzichten würden. Der Erhöhungsbetrag wurde auf Grundlage einer Kostenberechnung als Circa-Wert angegeben. Die Mieter unterschrieben die Modernisierungsankündigung. Nach Abschluss der Arbeiten verlangte die Vermieterin im April 2014 die im Ankündigungsschreiben enthaltene erhöhte Miete. Die Mieter ließen dies nicht gelten, so dass der Fall vor Gericht kam.
Kein Anspruch auf Erhöhungsbetrag
Das Amtsgericht Görlitz entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag aus der Modernisierungsankündigung zugestanden. Denn darin sei trotz Unterzeichnung durch die Mieter keine wirksame Mieterhöhungsvereinbarung zu sehen gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Formulierung der Ankündigung vorläufigen Charakter gehabt habe und somit nicht auf eine endgültige Regelung des Mieterhöhungsbetrags geschlossen habe.
Notwendigkeit einer Mieterhöhungserklärung im Sinne von § 559 b BGB
Habe ein Mieter bei einer Modernisierungsankündigung eine Erklärung unterzeichnet, so das Amtsgericht, woraus sich der voraussichtliche Erhöhungsbetrag ergibt, so handle es sich dann nicht um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, wenn der Erhöhungsbetrag auf Grundlage einer Kostenberechnung als Circa-Wert angegeben werde. Die Vermieterin sei daher verpflichtet gewesen, eine Mieterhöhungserklärung gemäß § 559 b BGB abzugeben. Dem sei sie bisher jedoch nicht nachgekommen.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.06.2016
Quelle: Amtsgericht Görlitz, ra-online (zt/WuM 2016, 302/rb)
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