03.12.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 22694

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Urteil20.03.2015Amtsgericht Görlitz5 C 439/14
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2016, 302Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2016, Seite: 302
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Amtsgericht Görlitz Urteil20.03.2015

Unterzeichnung einer Modernisierungs­ankündigung mit voraus­sicht­lichem Erhöhungsbetrag stellt keine Zustimmung zu einer späteren Mieterhöhung darVermieter stellte reduzierte Mieterhöhung im Falle des Verzichts auf Minderungsrecht in Aussicht

Unterschreibt ein Wohnungsmieter eine Modernisierungs­ankündigung mit dem Inhalt, dass im Falle des Verzichts auf das Mietmin­de­rungsrecht eine nur reduzierte Mieterhöhung fällig wird, liegt darin keine Zustimmung zur späteren Mieterhöhung, wenn der Erhöhungsbetrag in der Ankündigung lediglich als Circa-Wert angegeben wurde. Dies hat das Amtsgericht Görlitz entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Januar 2013 erhielten die Mieter einer Wohnung eine Modernisierungsankündigung. Das Schreiben enthielt einen Passus, wonach eine nur reduzierte Mieterhöhung geltend gemacht werde, wenn die Mieter auf ihr Recht zur Mietminderung verzichten würden. Der Erhöhungsbetrag wurde auf Grundlage einer Kosten­be­rechnung als Circa-Wert angegeben. Die Mieter unterschrieben die Moder­ni­sie­rungs­an­kün­digung. Nach Abschluss der Arbeiten verlangte die Vermieterin im April 2014 die im Ankün­di­gungs­schreiben enthaltene erhöhte Miete. Die Mieter ließen dies nicht gelten, so dass der Fall vor Gericht kam.

Kein Anspruch auf Erhöhungsbetrag

Das Amtsgericht Görlitz entschied gegen die Vermieterin. Ihr habe kein Anspruch auf den Erhöhungsbetrag aus der Moder­ni­sie­rungs­an­kün­digung zugestanden. Denn darin sei trotz Unterzeichnung durch die Mieter keine wirksame Mieter­hö­hungs­ver­ein­barung zu sehen gewesen. Es sei zu beachten gewesen, dass die Formulierung der Ankündigung vorläufigen Charakter gehabt habe und somit nicht auf eine endgültige Regelung des Mieter­hö­hungs­betrags geschlossen habe.

Notwendigkeit einer Mieter­hö­hungs­er­klärung im Sinne von § 559 b BGB

Habe ein Mieter bei einer Moder­ni­sie­rungs­an­kün­digung eine Erklärung unterzeichnet, so das Amtsgericht, woraus sich der voraus­sichtliche Erhöhungsbetrag ergibt, so handle es sich dann nicht um die Zustimmung zu einer Mieterhöhung, wenn der Erhöhungsbetrag auf Grundlage einer Kosten­be­rechnung als Circa-Wert angegeben werde. Die Vermieterin sei daher verpflichtet gewesen, eine Mieter­hö­hungs­er­klärung gemäß § 559 b BGB abzugeben. Dem sei sie bisher jedoch nicht nachgekommen.

Quelle: Amtsgericht Görlitz, ra-online (zt/WuM 2016, 302/rb)

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