21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25715

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Urteil05.11.2015Amtsgericht Gießen48 C 176/15
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • ZMR 2016, 43Zeitschrift für Miet- und Raumrecht (ZMR), Jahrgang: 2016, Seite: 43
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ergänzende Informationen

Amtsgericht Gießen Urteil05.11.2015

Fristlose Kündigung einer Wohnungs­mieterin aufgrund "Rache-E-Mail" an Ehefrau des VermietersOffenbarung eines außerehelichen Verhältnisses stellt schwerwiegende Pflicht­ver­letzung dar

Versendet eine Wohnungs­mieterin an die Ehefrau des Vermieters eine "Rache-E-Mail", weil dieser den Auszug der Mieterin verlangt, so rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Mietver­hält­nisses, wenn durch die E-Mail das außereheliche Verhältnis zwischen der Mieterin und dem Vermieter offenbart wird. Darin liegt eine schwerwiegende Pflicht­ver­letzung. Dies hat das Amtsgericht Gießen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Kurz nach Abschluss eines Mietvertrags im Juni 2014 kam es zwischen dem verheirateten Vermieter und der Mieterin zu einem Verhältnis. Der Vermieter bewohnte zusammen mit seiner Ehefrau eine Wohnung im Haus. Nachdem der Vermieter im Juni 2015 den Auszug der Mieterin verlangte, versendete die Mieterin unter einem anderen Namen und unter Verwendung des Briefkopfs "Deutscher Mieterbund e.V." eine E-Mail an die Ehefrau des Vermieters. In dieser offenbarte sie das außereheliche Verhältnis. Der Vermieter kündigte die Mieterin daraufhin fristlos und erhob schließlich Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Gießen entschied zu Gunsten des Vermieters. Ihm stehe nach § 546 BGB ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Denn die fristlose Kündigung habe das Mietverhältnis wirksam beendet.

Schwerwiegende Pflicht­ver­letzung aufgrund "Rache-E-Mail"

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe die Übersendung der E-Mail eine schwerwiegende Pflicht­ver­letzung im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB dargestellt. Die E-Mail habe nur den Zweck gehabt, dem Vermieter Schwierigkeiten zu machen, sich wegen des Räumungs­ver­langens zu rächen und die Ehefrau des Vermieters zu verletzen. Eine Fortsetzung des Mietver­hält­nisses sei vor diesem Hintergrund unzumutbar.

Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (zt/ZMR 2016, 43/rb)

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