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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 17809

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Urteil17.01.2012Amtsgericht Gießen47 C 374/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2014, 78Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2014, Seite: 78
Für Details Fundstelle bitte Anklicken!
ergänzende Informationen

Amtsgericht Gießen Urteil17.01.2012

Einbruch in Gartenhaus: Kein Versi­che­rungs­schutz aus Hausrats­versicherung bei Diebstahl von außerhalb der Wohnung gelagerten GartengerätenGartengeräte befinden sich nicht vorübergehend außerhalb der Wohnung und sind damit nicht vom Versi­che­rungs­schutz umfasst

Werden aus einem Gartenhaus Gartengeräte entwendet, so ist dieser Schadensfall nicht von der Hausrats­versicherung für die Wohnung umfasst. Zwar umfasst die Hausrats­versicherung auch Gegenstände, die vorübergehend außerhalb der Wohnung gelagert werden. Gartengeräte werden aber nicht "vorübergehend" außerhalb der Wohnung gelagert. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Gießen hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem im April oder Mai 2009 Gartengeräte aus einem Gartenhaus entwendet wurden, beanspruchte das Diebstahlsopfer seine für die Wohnung abgeschlossene Hausratsversicherung. Es führte an, es habe die Gartengeräte eigentlich im Keller der Wohnung aufbewahrt. Die Lagerung im Gartenhaus sei nur vorübergehend zwecks Vornahme von Gartenarbeiten erfolgt. Damit seien die Gartengeräte von der Hausrats­ver­si­cherung umfasst gewesen. Da die Versicherung dies anders sah, kam der Fall vor Gericht.

Anspruch auf Versi­che­rungs­schutz bestand nicht

Das Amtsgericht Gießen entschied gegen den Versi­che­rungs­nehmer. Diesem habe kein Anspruch auf Versicherungsleistung aus der Hausrats­ver­si­cherung zugestanden. Zwar seien durch die Hausrats­ver­si­cherung auch solche Sachen mitversichert, die sich vorübergehend außerhalb der Wohnung befinden (§ 11 Ziff. 1 VHB 2002). Bei den entwendeten Gartengeräten habe es sich aber nicht um solche Sachen gehandelt.

Keine vorübergehende Aufbewahrung der Gartengeräte außerhalb der Wohnung

Eine vorübergehende Aufbewahrung von Gegenständen außerhalb der Wohnung liege dann nicht vor, so das Amtsgericht weiter, wenn es sich um Gegenstände handelt, deren Verwen­dungszweck hauptsächlich außerhalb der Wohnung liegt. Davon sei bei Gartengeräten auszugehen. Diese werden nicht im Zusammenhang mit der Wohnung verwendet, sondern dienen der Durchführung von Gartenarbeiten. Die Gartengeräte hätten sich daher nicht vorübergehend außerhalb der Wohnung befunden, sondern vielmehr vorübergehend innerhalb der Wohnung.

Quelle: Amtsgericht Gießen, ra-online (vt/rb)

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