03.12.2024
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Sie sehen eine abgedunkelte Fassade von mehreren Hochhäusern, auf der ein Schutzschild leuchtet.

Dokument-Nr. 15898

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Urteil22.12.2011Amtsgericht Bad Segeberg17 C 116/11
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • r+s 2012, 83Zeitschrift: recht und schaden (r+s), Jahrgang: 2012, Seite: 83
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Amtsgericht Bad Segeberg Urteil22.12.2011

Hausrat­versicherung umfasst nicht den Gartengrill: Gartengrill ist kein Gartengerät oder Garten­mö­belstückHausrat­versicherung greift daher bei Diebstahl nicht

Wird durch eine Hausrat­versicherung der Diebstahl von Gartengeräten und Garten­mö­bel­stücken abgedeckt, so gilt dies nicht für die Entwendung eines Gartengrills aus dem Garten. Denn ein Gartengrill stellt kein Gartengerät oder Garten­mö­belstück dar. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Bad Segeberg hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchte ein Versi­che­rungs­nehmer von seiner Hausratversicherung Leistungen wegen eines Diebstahls. Der Versi­che­rungs­nehmer war ein Eigen­heim­be­sitzer. Im November 2010 wurde aus seinem Garten sein Edelstahlgrill gestohlen. Die Versicherung lehnte jedoch eine Schadens­re­gu­lierung ab, woraufhin er Klage erhob. Nach den Allgemeinen Bedingungen für die Hausrat­ver­si­cherung (VHB) erstreckte sich der Versi­che­rungs­schutz für einfache Diebstähle innerhalb des Grundstücks nur auf Gartenmöbel und Gartengeräte.

Gartengrill war vom Versi­che­rungs­schutz nicht umfasst

Das Amtsgericht Bad Segeberg entschied gegen den Versi­che­rungs­nehmer. Dieser habe keinen Anspruch auf Zahlung wegen des Diebstahls des Grills zugestanden. Denn der Grill sei vom Versi­che­rungs­schutz nicht umfasst gewesen.

Edelstahlgrill stellte kein Gartengerät dar

Nach Ansicht des Amtsgerichts habe der Edelstahlgrill kein Gartengerät im Sinne der VHB dargestellt. Denn darunter seien nur solche Gegenstände zu verstehen, die durch ihre Konstruktion und ihre Eigenschaften für die Gartenarbeit bestimmt sind und mit welchen der Garten bearbeitet zu werden pflegt. Dies sei bei einem Grill aber nicht der Fall.

Ebenso handelte es ich nicht um ein Garten­mö­belstück

Des Weiteren habe es sich bei dem Grill auch nicht um ein Garten­mö­belstück gehandelt, so das Amtsgericht. Nach der in der VHB genannten Definition sind Gartenmöbel "Möbel aus Holz, Kunststoff oder Metall wie z.B. Gartentische, -stühle, -bänke sowie Sonnenschirme, die zur ausschließ­lichen Nutzung im Freien hergestellt wurden". Nach diesem Wortlaut seien demnach Gartenmöbel Möbel, die bei der Herstellung für den Gebrauch im Garten oder sonst im Freien bestimmt sind. Ein Grill werde zwar im Freien genutzt, er stelle jedoch kein "Möbel" dar.

"Möbel" dienen vorrangig der Aufnahme von Gegenständen und Menschen

Das Gericht führte dazu aus, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem Verständnis eines durch­schnitt­lichen Versi­che­rungs­nehmers Möbel Einrich­tungs­ge­gen­stände sind, die vorrangig der Lagerung von Menschen, Tieren und Gegenständen dienen. Wesentlich sei daher die Aufnahme von Menschen, Tiere und Gegenständen und nicht die Produktion. Ein Grill diene aber gerade der Produktion und nicht der Aufnahme von Menschen.

Keine unangemessene Benachteiligung des Versi­che­rungs­nehmers

Die Richtigkeit seiner Ansicht bestärkte das Amtsgericht durch den Hinweis auf den Sinn und Zweck der Regelung. Bei Gartenmöbeln handele es sich um Geräte, die täglich im Garten gebraucht und daher regelmäßig nicht täglich weggeräumt werden. Das Draußen stehen sei demnach einem Gartenmöbel gerade wesentlich. Bei einem Grill sei dies anders. Denn dieser sei üblicherweise nicht täglich im Gebrauch. Darüber hinaus könne er ohne große Umstände in einem geschlossenen Raum transportiert werden. Eine unangemessene Benachteiligung des Versi­che­rungs­nehmers habe nach Auffassung des Gerichts darin nicht gelegen. Denn ein Gartengrill sei nicht generell vom Versi­che­rungs­schutz ausgenommen, sondern nur dann, wenn er im Freien und nicht etwa in einem abgeschlossenen Raum gelagert wird.

Quelle: Amtsgericht Bad Segeberg, ra-online (vt/rb)

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