21.11.2024
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Sie sehen eine Einbauküche in einer Wohnung.

Dokument-Nr. 25325

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Beschluss27.10.2016Amtsgericht Gelsenkirchen205 C 5/16
passende Fundstellen in der Fachliteratur:
  • WuM 2017, 648Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 648
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Amtsgericht Gelsenkirchen Beschluss27.10.2016

Fristlose Kündigung eines an einer endogenen Psychose leidenden Mieters setzt vorherige Abmahnung vorausÄnderung des Verhaltens trotz psychischer Erkrankung nicht offensichtlich erfolglos

Die fristlose Kündigung eines an einer endogenen Psychose leidenden Wohnungsmieters setzt eine vorherige Abmahnung voraus. Denn eine Änderung seines Verhaltens ist trotz der psychischen Erkrankung nicht offensichtlich erfolglos im Sinne von § 543 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung litt unter einer chronifiziert verlaufenden endogenen Psychose und stand deswegen unter Betreuung. Aufgrund von angeblichen Störungen erklärten die Vermieter im September 2015 die fristlose Kündigung des Mietvertrags. Da sich die Mieterin aber weigerte auszuziehen, kam es schließlich zu einer gerichtlichen Ausein­an­der­setzung.

Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung

Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Räumungs­an­spruch zu, da die fristlose Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet habe. Eine fristlose Kündigung wegen einer Pflicht­ver­letzung erfordere gemäß § 543 Abs. 3 BGB eine vorherige Abmahnung. Daran habe es aber gefehlt.

Keine Entbehrlichkeit der Abmahnung aufgrund psychischer Erkrankung

Zwar könne eine Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 1 BGB entbehrlich sein, so das Amtsgericht, wenn diese offensichtlich keinen Erfolg verspreche. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass die Mieterin bei einer deutlichen Abmahnung, insbesondere unter Einbeziehung ihrer gesetzlichen Betreuerin, ihren Lebensalltag trotz ihrer schwerwiegenden psychischen Erkrankung derart verändern könne, dass hiervon die übrigen Mieter im Wesentlichen unbeein­trächtigt bleiben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Interesse des Vermieters hinter den Interessen eines psychisch kranken Mieters zurücktreten müsse.

Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)

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