Dokument-Nr. 25325
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- WuM 2017, 648Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM), Jahrgang: 2017, Seite: 648
Amtsgericht Gelsenkirchen Beschluss27.10.2016
Fristlose Kündigung eines an einer endogenen Psychose leidenden Mieters setzt vorherige Abmahnung vorausÄnderung des Verhaltens trotz psychischer Erkrankung nicht offensichtlich erfolglos
Die fristlose Kündigung eines an einer endogenen Psychose leidenden Wohnungsmieters setzt eine vorherige Abmahnung voraus. Denn eine Änderung seines Verhaltens ist trotz der psychischen Erkrankung nicht offensichtlich erfolglos im Sinne von § 543 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Dies hat das Amtsgericht Gelsenkirchen entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Mieterin einer Wohnung litt unter einer chronifiziert verlaufenden endogenen Psychose und stand deswegen unter Betreuung. Aufgrund von angeblichen Störungen erklärten die Vermieter im September 2015 die fristlose Kündigung des Mietvertrags. Da sich die Mieterin aber weigerte auszuziehen, kam es schließlich zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung.
Kein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung
Das Amtsgericht Gelsenkirchen entschied gegen die Vermieter. Ihnen stehe kein Räumungsanspruch zu, da die fristlose Kündigung das Mietverhältnis nicht beendet habe. Eine fristlose Kündigung wegen einer Pflichtverletzung erfordere gemäß § 543 Abs. 3 BGB eine vorherige Abmahnung. Daran habe es aber gefehlt.
Keine Entbehrlichkeit der Abmahnung aufgrund psychischer Erkrankung
Zwar könne eine Abmahnung gemäß § 543 Abs. 3 Nr. 1 BGB entbehrlich sein, so das Amtsgericht, wenn diese offensichtlich keinen Erfolg verspreche. Es sei aber nicht ausgeschlossen, dass die Mieterin bei einer deutlichen Abmahnung, insbesondere unter Einbeziehung ihrer gesetzlichen Betreuerin, ihren Lebensalltag trotz ihrer schwerwiegenden psychischen Erkrankung derart verändern könne, dass hiervon die übrigen Mieter im Wesentlichen unbeeinträchtigt bleiben. Zudem sei zu berücksichtigen, dass das Interesse des Vermieters hinter den Interessen eines psychisch kranken Mieters zurücktreten müsse.
© urteile.news (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2018
Quelle: Amtsgericht Gelsenkirchen, ra-online (vt/rb)
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